Transfer of Rental Deposit Dispute Due to Recusal and Improper Constitution of Conciliation Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested the transfer of a rental deposit dispute from the conciliation authority of one district because both landlord representatives on that authority recused themselves due to conflicts of interest—one having a personal connection to the applicant and the other's firm representing the respondent—rendering the authority unable to be properly constituted, which the supervisory court agreed with, citing the relevant procedural code allowing transfer when a court cannot be properly staffed due to recusals and lack of substitutes, and consequently ordered the case to be transferred to the conciliation authority of another district for further processing.
Legislator-Regeste
AmtlichUmteilung Prozess Nr. MO230005-B der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen in Sachen ... gegen ... betreffend Mietzinshinterlegung
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is the basis for the supervisory authority to transfer the case to another court when the original court cannot be properly constituted due to recusals.
This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court (Obergericht) to handle the transfer request.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230005-B der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Mietzinshinterlegung
Erwägungen:
I.
1. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023, Geschäfts-Nr. MO230005-B (act. 1), stellte die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen fest, dass die beiden Vermietervertreter der Paritätischen Schlichtungsbehörde in diesem Verfahren in den Ausstand träten, und überwies die Akten des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess an die Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirkes des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, die beiden Vermietervertreter C._____ und D._____ hätten sich auf Ausstandsgründe berufen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen würden. C._____ sei gemäss eigenen Angaben mit dem Gesuchsteller des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO230005-B persönlich verbunden. Die Kanzlei von D._____ vertrete sodann den Gesuchsgegner im erwähnten Verfahren. Sämtliche Vermietervertreter der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen befänden sich demnach aufgrund von Befangenheit im Ausstand, weshalb das Verfahren nicht ordentlich besetzt werden könne.
2. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.
II.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts- Nr. KD130001-O).
III.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht Andelfingen handelt es sich um ein kleines Landgericht.
Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG).
Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite, wobei sowohl für die Mieterals auch für die Vermieterseite je zwei Schlichter gewählt sind. Die beiden Vermietervertreter sind vorliegend in den Ausstand getreten, wobei die Parteien dagegen im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Einwendungen vorgebracht haben. Aufgrund der nachvollziehbaren Erwägungen der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen in ihrem Beschluss vom 26. Juni 2023 sowie des sich daraus ergebenden Umstandes, dass die Schlichtungsbehörde hinsichtlich der Vermietervertretung nicht mehr ordentlich besetzt werden kann und auch keine Ersatzmitglieder verfügbar sind, ist das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230005-B zur weiteren Behandlung umzuteilen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230005-B ist daher an die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230005-B wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,
- die Vertreterin des Gesuchgegners, zweifach, für sich und den Gesuchsgegner,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach und
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230005-B und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230005-B nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 26. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: