Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VV230002 • OG ZH VV230002 KI-generiert

Tenancy Dispute Transfer Due to Conciliator Conflict of Interest

Geschäftsnummer VV230002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court transferred a case concerning the protection or challenge of a tenancy termination to the supervisory authority because the opposing party had served as a conciliator for that court for many years, creating a potential conflict of interest due to existing professional and possibly personal relationships among many of the court's members and staff. The appellate court agreed that this situation made it inappropriate for the original conciliation authority to hear the matter, as it could create an external impression of insufficient independence, and therefore ordered the transfer of the dispute to a conciliation authority in a different district.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, § 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Tenancy Dispute Transfer Due to Conciliator Conflict of Interest: The appellate court agreed that this situation made it inappropriate for the original conciliation authority to hear the matter, as it could create an external impression of insufficient independence, and therefore ordered the transfer of the dispute to a conciliation authority in a different district.

Schlagwörter

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Übertragung der Miete Streitgegenstand Schlichtungsverhandlung Interessenkonflikt strafweise Versetzung im Dienst Gütertrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision governs the transfer of a case to another court of equal jurisdiction when the original court cannot be properly constituted due to recusals.

§ 80 Abs. 2 GOG

This provision establishes the administrative commission as the supervisory authority competent to handle the request for case transfer.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV230002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 29. März 2023

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

B._____, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230242-L der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung

Erwägungen:

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Akten des Verfahrens MO230242-L betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte)

handle es sich seit ca. 2015 um eine Schlichterin der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich. Sehr viele Schlichterinnen und Schlichter sowie fast alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber hätten in den vergangenen Jahren regelmässig mit ihr zusammengearbeitet und würden sie z.T. auch persönlich näher kennen. Einige hätten ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Für sehr viele Schlichterinnen und Schlichter sowie die meisten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestehe daher ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.

2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 (act. 3) wurde die Klägerin A._____ (fortan: Klägerin) zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess sich die Klägerin nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts- Nr. KD130001).

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein kollegiales – wenn nicht sogar freundschaftliches – Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben.

3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich beurteilen zu lassen. Das Verfahren Geschäfts- Nr. MO230242-L ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängige Verfahren MO230242-L wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Klägerin,

- die Beklagte,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der Akten MO230242-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MO230242-L nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zu übersenden.

3. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich zu beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 29. März 2023

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

versandt am: