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VV220002 • OG ZH VV220002 KI-generiert

Tenant Arbitration Board Recusal Due to Apparent Bias

Geschäftsnummer VV220002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The tenant filed a lawsuit challenging a rent increase. The landlord is a long-term member of the tenant's district's arbitration board, and her representative is also an arbitrator on the same board. Because of this close working relationship, the arbitration board recused itself, citing potential bias and the appearance of impropriety. The court agreed that due to the collegial relationship between the landlord, her representative, and the board members, it was inappropriate for the same board to hear the case, and therefore transferred the case to a different arbitration board.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Tenant Arbitration Board Recusal Due to Apparent Bias: The landlord is a long-term member of the tenant's district's arbitration board, and her representative is also an arbitrator on the same board. Because of this close working relationship, the arbitration board recused itself, citing potential bias and the appearance of impropriety. The court agreed that due to the collegial relationship between the landlord, her representative, and the board members, it was inappropriate for the same board to hear the case, and therefore transferred the case to a different arbitration board.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung des Vermieters Schiedsgerichtsbarkeit Mitmieter Anschein der Befangenheit Ausweisung des Mieters Ausstandsbegehren Umteilung Prozess Nr. MO220022-F des Bezirksgerichts Horgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

Applied to transfer the case to another court of the same competence due to the recusal of the original court.

§ 80 Abs. 2 GOG

Cited as the basis for the jurisdiction of the administrative commission as the supervisory authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV220002-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur.

A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 10. März 2022

in Sachen

A._____, Mieter und Kläger

gegen

B._____, lic. iur. Vermieterin und Beklagte

vertreten durch C._____ Immobilien AG,

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO220022-F des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen die Akten des Verfahrens MO220022-F betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen. Vertreten werde sie durch C._____, welcher ebenfalls Schlichter der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen sei. Aufgrund der Mitarbeiter-Beziehung erkläre sich die Schlichtungsbehörde Horgen für befangen.

2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess die Beklagte dem Gericht mitteilen, dass sie keine Einwendungen gegen eine Umteilung erhebe (act. 4). A._____ (fortan: Kläger) liess sich nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001).

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem

anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht Horgen handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben.

3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen beurteilen zu lassen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO220022-F ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Horgen hängige Verfahren MO220022-F wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Kläger,

- den Vertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Horgen, unter Rücksendung der Akten MO220022-F und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MO220022-F nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 10. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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