Case Reassignment Due to Judge's Father Litigating in Same Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA district court requested the supervisory commission to reassign a civil claim action because the plaintiff was the father of one of its sitting judges, and the plaintiff also served as a long-time driver for court personnel, leading to friendly relationships between the plaintiff and nearly all judges and substitute judges who consequently declared themselves recused. The supervisory commission found that, given the close working relationship among the judges at the small local court, having the case heard by them or substitute judges would create an external impression of insufficient independence, thus approving the reassignment of the case to another district court of equal jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG; Case Reassignment Due to Judge's Father Litigating in Same Court: The supervisory commission found that, given the close working relationship among the judges at the small local court, having the case heard by them or substitute judges would create an external impression of insufficient independence, thus approving the reassignment of the case to another district court of equal jurisdiction.
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KI-generiertThis provision justifies the transfer of the case to another court when the original court cannot be constituted due to recusals.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV210005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic.
iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. November 2021
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Umteilung Prozess Nr. FV210030-E des Bezirksgerichts Hinwil in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung
Erwägungen:
I.
1. Am 15. September 2021 ging am Bezirksgericht Hinwil eine Forderungsklage von A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) ein. Darin stellte Ersterer das Begehren, dass Letzterer zur Zahlung eines Betrages von Fr. 6'500.- zu verpflichten sei (act. 2/2).
2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 gelangte das Bezirksgericht Hinwil an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Forderungsverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Konkret stellte es den folgenden Antrag (act. 1):
" … [Funktion] Dr. iur. C._____, … [Funktion] lic. iur. D._____ und lic.
iur. E._____, Bezirksrichterinnen lic. iur. F._____, lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____, Bezirksrichter lic. iur. I._____ und J._____ sowie der teilamtlichen Ersatzrichterin lic. iur. K._____ sei der Ausstand im Verfahren A._____ gegen B._____ betreffend Forderung (Geschäfts-Nr.
FV210030) zu bewilligen, und der Prozess sei einem anderen Bezirksgericht zur Anhandnahme und Erledigung zu überweisen."
Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Vater von Bezirksrichterin lic. iur. G._____. Zudem sei der Kläger im Rahmen von Personalanlässen des Bezirksgerichts Hinwil seit mehreren Jahren als Chauffeur tätig. Ein Grossteil der Belegschaft pflege daher ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm. Alle gewählten Richterinnen und Richter sowie die teilamtliche Ersatzrichterin fühlten sich befangen und hätten ihren Ausstand erklärt.
3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.
II.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
III.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht Hinwil handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Der im Forderungsprozess als Kläger auftretende A._____ ist der Vater von Bezirksrichterin lic. iur. G._____. Diese arbeitet mit den übrigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Hinwil eng zusammen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem der Vater einer aktuell amtierenden Bezirksrichterin Verfahrenspartei ist. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig. Solches haben sie denn auch aktenkundig erklärt (act. 2/5). Von einer Besetzung des Spruchkörpers mit einem Ersatzmitglied ist ebenfalls abzusehen, da nach Aussen auch diesbezüglich der Eindruck der ungenügenden Unabhängigkeit entstehen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Hinwil behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Forderungsprozess dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht Hinwil hängige Verfahren FV210030-E wird dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− den Kläger, − den Beklagten, − das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage einer Kopie von act. 2/2, − das Bezirksgericht Hinwil, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. FV210030-E nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Meilen zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 12. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
versandt am: