Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VV210004 • OG ZH VV210004 KI-generiert

Judicial Recusal Due to Appearance of Impropriety

Geschäftsnummer VV210004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court supervisory body transferred a divorce case from one district court to another because one of the parties is a judge at the original court. The court reasoned that although the judge had not recused herself, there was a potential for bias or the appearance of bias, given the collegial relationships among judges at the same court, and that it was inappropriate to have a case involving a judge heard by her colleagues or their staff.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 117 GOG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG; Judicial Recusal Due to Appearance of Impropriety: The court reasoned that although the judge had not recused herself, there was a potential for bias or the appearance of bias, given the collegial relationships among judges at the same court, and that it was inappropriate to have a case involving a judge heard by her colleagues or their staff.

Schlagwörter

KI-generiert
Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Trennungsklage Scheidungsverfahren amtlicher Liquidator Kontrollorgan Überweisung Scheidungsverfahren an anderes Bezirksgericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 117 GOG

Cited as the basis for transferring the case to another court when a court cannot be properly constituted due to recusation.

§ 80 Abs. 1 lit. b GOG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court to handle the request for reassignment.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV210004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur.

F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 21. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

und

B._____, Gesuchsteller

betreffend Umteilung Prozess Nr. FE210257-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ und B._____ betreffend Ehescheidung

1. Prozessverlauf

1.1. Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Präsident des Bezirksgerichts C._____, lic. iur. D._____, der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren von A._____ (fortan Gesuchstellerin) und B._____ (fortan Gesuchsteller) mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, die Gesuchstellerin sei seit Jahren am Bezirksgericht C._____ als Bezirksrichterin tätig, so dass sich die Durchführung des Prozesses am Bezirksgericht C._____ aus Gründen der Unbefangenheit verbiete (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 29. September 2021 (act. 3) setzte die Verwaltungskommission den Gesuchstellern Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Beide teilten rechtzeitig mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 4 und 5).

2. Prozessuales

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

3. Materielles

3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein … . Die Gesuchstellerin des besagten Scheidungsverfahrens ist seit Jahren als Bezirksrichterin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin und ihren Ehemann eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die

Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− die Gesuchstellerin, − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Bezirksgericht C._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. FE210257-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 21. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

versandt am: