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VV200004 • OG ZH VV200004 KI-generiert

Tenant Dispute Transfer Due to Appearance of Bias

Geschäftsnummer VV200004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Commission of the High Court transferred a tenant/lease dispute case from the Conciliation Authority of one District Court to that of another District Court because the defendant was a member of the original conciliation authority. The court reasoned that although the other members did not feel personally biased, the defendant's status as a colleague on the panel could create the appearance of bias externally, justifying the transfer under the law governing situations where a court cannot be properly constituted due to recusal, with both parties agreeing to the reassignment to the specified alternative authority.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Tenant Dispute Transfer Due to Appearance of Bias: The court reasoned that although the other members did not feel personally biased, the defendant's status as a colleague on the panel could create the appearance of bias externally, justifying the transfer under the law governing situations where a court cannot be properly constituted due to recusal, with both parties agreeing to the reassignment to the specified alternative authority.

Schlagwörter

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Umsetzung oder Versetzung Mieter Verwaltungsbehörde Anschein der Befangenheit Kompetenzkonfliktbeilegung Eigentumsübertragung Umteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

The court ordered the transfer of the case to another conciliation authority as required when a court cannot be properly constituted due to recusals.

§ 80 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Administrative Commission to handle the transfer request, which underpins the final order.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV200004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. D.

Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 11. September 2020

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

B._____, Dr. iur., Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Umteilung Prozess Nr. MO200028-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung

Erwägungen:

I.

1. Mit Beschluss vom 14. August 2020 (act. 1) überwies die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ die Akten des Verfahrens Nr. MO200028-… betreffend Forderung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirkes zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes C._____. Der Schlichtungsbehörde gehörten nebst den den Vorsitz führenden Gerichtsschreibern vier Schlichter an. Eine davon sei die Beklagte. Die übrigen Mitglieder würden die Beklagte zwar nur kollegial im Rahmen der Tätigkeit der Schlichtungsbehörde kennen, weshalb sie sich nicht persönlich befangen fühlten. Es sei aber anzuerkennen, dass eine solche Konstellation wie die Vorliegende den Anschein der Befangenheit erwecken könnte, weshalb die Mitglieder der Schlichtungsbehörde in den Ausstand träten.

2. Nachdem sich der Kläger bereits mit bei der Schlichtungsbehörde eingereichter Eingabe vom 24. Juli 2020 für eine Umteilung an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur ausgesprochen hatte (act. 2/8 Rz 13), wurde die Beklagte mit Verfügung vom 26. August 2020 (act. 3) zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess die Beklagte mitteilen, dass sie gegen eine Umteilung des Verfahrens an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur keine Einwendungen habe (act. 4).

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re-

kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001).

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht.

Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG).

Ihnen stehen insgesamt vier Schlichterinnen und Schlichter zur Seite, wovon eine die Beklagte ist. Es erscheint glaubhaft, dass aufgrund der Zusammenarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten mit den übrigen Mitgliedern der Paritätischen Schlichtungsbehörde zu diesen ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dementsprechend haben die drei übrigen Schlichterinnen und Schlichter und der Vorsitzende des Verfahrens Nr. MO200028-… auch ihren Ausstand erklärt (act. 2/16-19). Das Verfahren ist daher umzuteilen. Den Anträgen der Parteien entsprechend (act. 2/8 Rz 13 und act. 4) ist es zur weiteren Behandlung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____ hängige Verfahren Nr. MO200028-… wird der Paritäti-

schen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Vertreter des Klägers, zweifach, für sich und den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 4,

- die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten Nr. MO200028-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. MO200028-… nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 11. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: