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VV200003 • OG ZH VV200003 KI-generiert

Case Transfer Due to Conflict of Interest; Untimely Response Dismissed

Geschäftsnummer VV200003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the transfer of a case from one district court to another because the case involved a complaint against the district court itself, and its judges or staff, making it inappropriate for them to preside over it. The court also dismissed the complainant's response to a request for statement as untimely, as it was filed after the deadline and no judicial holidays were applicable.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG; Case Transfer Due to Conflict of Interest; Untimely Response Dismissed: The court also dismissed the complainant's response to a request for statement as untimely, as it was filed after the deadline and no judicial holidays were applicable.

Schlagwörter

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Interessenkollision Gegenstandslosigkeit der Überstellung negativer Kompetenzkonflikt verspätetes Ausstandsbegehren Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Obhutsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision is used to justify the transfer of the case to another court of the same material and functional jurisdiction when a court cannot be constituted or it is inappropriate for it to hear the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV200003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic.

iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. August 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner

betreffend Umteilung Prozess Nr. ...200026-F des Bezirksgerichts B._____ in Sachen A._____ gegen Bezirksgericht B._____ betreffend Beschwerde gegen Tagebucheintrag Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ (Rückweisung Betreibungsbegehren)

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (act. 1) überwies das Bezirksgericht B._____ die Akten des Verfahrens Nr. ...200026-F in Sachen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen das Bezirksgericht B._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, der Beschwerdeführer habe beim Bezirksgericht B._____ als untere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde erhoben, nachdem das Betreibungsamt B._____ seine gegen das Bezirksgericht B._____ eingeleitete Betreibung mittels Verfügung zurückgewiesen habe. Die Beschwerde richte sich gegen die Rückweisungsverfügung.

2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Von diesem Recht machte er mit vom

23. Juli 2020 datierter Eingabe Gebrauch und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 4):

"1. Die Bearbeitung des Betreibung Nr. 1 sei zu bearbeiten

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge der Beklagter oder Gegner".

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

4.1. Die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht stellt einen Akt der Justizverwaltung dar (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 117 N 9). Massgebliche gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Rechtzeitigkeit von Eingaben ist daher das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2). Dieses sieht in § 11 Abs. 2 VRG vor, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wor-

den sein müssen. Für erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Einspracheund Rekursverfahren sowie für Revisionsverfahren behält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, mit der Folge, dass in diesen Verfahren keine Gerichtsferien gelten (VRG Kommentar-Plüss, § 11 N 17 f).

4.2. Gemäss aktenkundigem Empfangsschein hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Juli 2020 am 21. Juli 2020 in Empfang genommen (act. 3 Anhang). Die Frist von zehn Tagen (act. 3 Dispositivziffer 1) lief damit am 31. Juli 2020 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers ging beim Obergericht am 4. August 2020 (Datum des massgeblichen Poststempels: 2. August 2020) und damit - da vorliegend keine Gerichtsferien zu beachten sind - nach Ablauf der angesetzten Frist ein. Folglich ist die Eingabe verspätet ins Recht gereicht worden und daher nicht zu beachten (VRG Kommentar- Plüss, § 11 N 72). Androhungsgemäss (act. 3 Dispositivziffer 1) ist von einem Stellungnahmeverzicht des Beschwerdeführers auszugehen.

Selbst wenn die Eingabe rechtzeitig eingegangen wäre und die darin enthaltenen Vorbringen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären, so hätten diese auf die Frage der Umteilung des Verfahrens Nr. ...200026-F an ein anderes Gericht keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer sah davon ab, sich in der Eingabe zur Umteilungsthematik zu äussern, sondern beschränkte seine Ausführungen auf die in der Vergangenheit am Bezirksgericht B._____ durchgeführten Eheschutzund Scheidungsverfahren (act. 4 S. 1 und 3). Diese Vorbringen haben auf das vorliegende Verfahren, in welchem es lediglich um die Frage geht, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020 (act. 2/1) gegen die Verfügung des Betreibungsamtes B._____ vom 18. Juni 2020 durch das Bezirksgericht B._____ oder ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich zu behandeln sei, keinen Einfluss.

So oder anders ist damit von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme zur Umteilungsthematik auszugehen.

II.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den Tagebucheintrag Nr. 1 des Betreibungsamtes B._____ vom 18. Juni 2020 liegt eine Betreibung desselbigen gegen das Bezirksgericht B._____ bzw. gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ zugrunde. Da es sich bei der Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens um das Bezirksgericht selbst bzw. um ein an diesem tätiges Gerichtsmitglied handelt, erscheint es nicht angebracht, die Mitglieder des Bezirksgerichts B._____ die Beschwerde behandeln zu lassen. Gegen aussen würde dadurch der Eindruck der fehlenden Unabhängigkeit erweckt. Auch ist davon abzusehen, für die Behandlung der Beschwerde Ersatzmitglieder heranzuziehen, da Gleiches auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts gilt. Demzufolge ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020 gestützt auf § 117 GOG dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Die beim Bezirksgericht B._____ eingereichte Beschwerde von A._____ gegen den Tagebucheintrag Nr. 1 des Betreibungsamts B._____ vom 18. Juni 2020 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Beschwerdeführer, − das Bezirksgericht Zürich,

− das Bezirksgericht B._____, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ...200026-F nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung zu übersenden und − das Betreibungsamt B._____, zur Kenntnisnahme.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 17. August 2020

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: