Case Transfer Due to Appearance of Impropriety in Court Employment Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested the transfer of a divorce judgment modification case from one District Court to another because the opposing party was an administrative secretary employed at the first District Court. The Administrative Commission of the Cantonal High Court, acting as the supervisory authority, found that while the judges themselves had not declared a conflict of interest, the close working relationship between the judges and administrative staff at the smaller court made it inappropriate to proceed there, as it could create an external appearance of a lack of independence. Therefore, the court granted the request and transferred the case to the District Court of the city for further handling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG; Case Transfer Due to Appearance of Impropriety in Court Employment Relationship: The Administrative Commission of the Cantonal High Court, acting as the supervisory authority, found that while the judges themselves had not declared a conflict of interest, the close working relationship between the judges and administrative staff at the smaller court made it inappropriate to proceed there, as it could create an external appearance of a lack of independence. Therefore, the court granted the request and transferred the case to the District Court of the city for further handling.
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KI-generiertThis provision was applied to transfer the case to another court of equal functional jurisdiction because the original court could not adequately handle the matter.
This provision establishes the competence of the Administrative Commission to rule on the request for case transfer.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV190017-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Gesuch um Abänderung Scheidungsurteil
Erwägungen:
I.
1. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Gesuchs um Abänderung des Scheidungsurteils von A._____ (nachfolgend: Kläger) an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Beklagten B._____ (nachfolgend: Beklagte) handle es sich um eine am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin in der …-Kanzlei (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Beklagten Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kläger ersuchte bereits in seinem Gesuch vom 8. Oktober 2019 um Zuteilung des Verfahrens ans Bezirksgericht Zürich (act. 2), weshalb ihm das rechtliche Gehör zum Umteilungsersuchen nicht mehr gewährt werden musste. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die Beklagte ist eine kaufmännische Mitarbeiterin des Gerichts. Die Richter am Bezirksgericht C._____ arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht er-
scheint, sie ein eine Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Gesuch um Abänderung eines Scheidungsurteils des Klägers vom 8. Oktober 2019 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− den Kläger,
- die Beklagte, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2-3, − das Bezirksgericht C._____ .
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 12. November 2019
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: