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VV190004 • OG ZH VV190004 KI-generiert

Tenancy Dispute Transfer Due to Judge Plaintiff Status

Geschäftsnummer VV190004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a request to transfer a tenancy dispute case from the district court where the plaintiff is a judge to another court, following a prior transfer of the conciliation procedure for the same reason. The court determined that due to the plaintiff's position as a judge at the District Court D, and to avoid even the appearance of a lack of independence among the members of that local tenancy court, the current proceedings must also be transferred to the tenancy court of the District of Zurich, a decision the parties agreed upon or did not oppose.

Legislator-Regeste

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Tenancy Dispute Transfer Due to Judge Plaintiff Status: The court determined that due to the plaintiff's position as a judge at the District Court D, and to avoid even the appearance of a lack of independence among the members of that local tenancy court, the current proceedings must also be transferred to the tenancy court of the District of Zurich, a decision the parties agreed upon or did not oppose.

Schlagwörter

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Übertragung der Miete Einigungsverfahren allternative Verfahren zur Streitbeilegung Ausweisungsverfahren Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Bestimmung des Wohnsitzes Umteilung Prozess betreffend Forderung aus Mietverhältnis
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

This is the primary order mandating the transfer of the case file to the District Court of Zurich.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV190004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic.

iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 26. März 2019

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Umteilung Prozess Nr. MD190001-… des Mietgerichts des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung aus Mietverhältnis

Erwägungen:

1. Bereits das dem vorliegenden Mietgerichtsverfahren MD190001-… vorangegangene paritätische Schlichtungsverfahren in Mietsachen MK180053-… wurde

mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2018 (VV180011-O) von der Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____ an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich überwiesen. Dies, weil die Klägerin Richterin am Bezirksgericht D._____ ist und – wäre das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde D._____ durchgeführt worden – gegen aussen der Eindruck hätte erweckt werden können, dass die Mitglieder der Schlichtungsbehörde, die an einem mittelgrossen Landgericht wie dem Bezirksgericht D._____ alle mit der Klägerin bekannt sind, nicht ausreichend unabhängig hätten sein können (act. 2/4/5).

2. Das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich endete am

18. Januar 2019 mangels einer Einigung zwischen den Parteien mit der Erteilung der Klagebewilligung an die Klägerin (act. 2/2). Diese Klage wurde mit Eingabe vom 25. Februar 2019 am Mietgericht des Bezirksgerichts D._____ erhoben (act. 2/1). Die Klägerin und der Präsident des Mietgerichts D._____ stellen übereinstimmend den Antrag, auch dieses Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen (act. 1; act. 2/1 S. 2, 4 und 5). Die Beklagten haben sich innert Frist zu diesem Antrag nicht geäussert (act. 3).

3. Aus Gründen der Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit der Mitglieder des Mietgerichts D._____ ist auch das vorliegende Mietgerichtsverfahren an das Mietgericht Zürich zu überweisen, umso mehr, als die Klägerin … [Funktion] des Mietgerichts D._____ ist (act. 1).

Es wird beschlossen:

1. Das beim Mietgericht des Bezirksgerichts D._____ anhängige Verfahren MD190001-… wird dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagten,

− das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich, unter Beilage von act. 2/1- 4/29,

− das Mietgericht des Bezirksgerichts D._____, zuhanden MD190001-….

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 26. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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