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VV180013 • OG ZH VV180013 KI-generiert

Tenancy Dispute Transfer Due to Defendant Employment at Court

Geschäftsnummer VV180013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Commission of the Higher Court ordered the transfer of a tenancy dispute case, involving the challenge of a termination and extension of a lease, from the conciliation authority of District Court D to that of District Court E because one of the defendants was an employee of District Court D. The court reasoned that due to the collegial relationship among court staff, the presiding and lay judges of the local conciliation authority could not appear unbiased, creating a ground for recusation under procedural law, and that substituting members would not sufficiently prevent the appearance of a lack of independence, necessitating the transfer to another authority of equal jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, § 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Tenancy Dispute Transfer Due to Defendant Employment at Court: The court reasoned that due to the collegial relationship among court staff, the presiding and lay judges of the local conciliation authority could not appear unbiased, creating a ground for recusation under procedural law, and that substituting members would not sufficiently prevent the appearance of a lack of independence, necessitating the transfer to another authority of equal jurisdiction.

Schlagwörter

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Übertragung der Miete Zuständigkeitsgründe Verwaltungsbehörde Arbeitsverhältnis prozessleitende Verfügungen Zivilrechtsstreitigkeit Umteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision was used to order the transfer of the case to another court because the original court could not be constituted due to grounds for recusation.

§ 80 Abs. 2 GOG

This provision confirms the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court as the supervisory authority to handle the transfer request.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV180013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic.

iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 14. November 2018

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM180110-… der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung

Erwägungen:

I.

1. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ die Akten des Verfahrens Nr. MM180110-… betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, bei der Beklagten B._____ (fortan Beklagte 1) handle es sich um eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichts D._____. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses unter den … [Anzahl] Mitarbeitenden des Gerichts sei es den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde nicht möglich, das Verfahren unvoreingenommen zu beurteilen. Es bestehe daher ein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liess sich niemand vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001-O).

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter sowie das kaufmännische Personal des Gerichts zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der Zusammenarbeit der als kaufmännischen Angestellten tätigen Beklagten 1 zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Arbeitskollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____ hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.

2. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen.

Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ hängige Verfahren Nr. MM180110-… wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts E._____ zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Klägerin,

- die Beklagten, zweifach,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts E._____ und

- das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten Nr. MM180110-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. MM180110-… nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts E._____ zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 14. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: