Tenancy Dispute Transfer Due to Perceived Arbitration Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative commission of the higher court reviewed a request to transfer a tenancy dispute from the arbitration board of one district to another, initiated after the defendants alleged bias because the plaintiff was a judge at the district court, whose personnel staff the local arbitration board. The court reasoned that while the arbitration members themselves had not declared a conflict, the close professional and social ties between the district court judges and the arbitration board chairpersons created an undeniable appearance of a lack of independence, warranting the transfer of the case to the arbitration board of the Zurich district to maintain confidence in the judiciary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG, § 64 Abs. 1 lit. a GOG; Tenancy Dispute Transfer Due to Perceived Arbitration Bias: The court reasoned that while the arbitration members themselves had not declared a conflict, the close professional and social ties between the district court judges and the arbitration board chairpersons created an undeniable appearance of a lack of independence, warranting the transfer of the case to the arbitration board of the Zurich district to maintain confidence in the judiciary.
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KI-generiertThe decision orders the transfer of the arbitration case to another arbitration authority based on the court's finding that reassignment is appropriate when a court cannot be constituted due to bias/conflict of interest.
This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court to handle the request for transfer.
This provision is cited to describe the composition of the arbitration board whose members might have a conflict of interest.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV180011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.
E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 15. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. MK180053-... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung
Erwägungen:
1. Prozessverlauf
1.1. Am 5. September 2018 liess die Klägerin bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____ eine Forderungsklage aus Mietvertrag gegen die Beklagten einreichen (act. 2/1). In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 2. November 2018 vorgeladen (act. 2/4). Mit Eingabe vom 7. September 2018 liessen die Beklagten bei der Schlichtungsbehörde beantragen, den Prozess wegen möglicher Befangenheit der Klägerin – sie ist Richterin am Bezirksgericht D._____ und ... des Mietgerichtes D._____ – durch die Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks verhandeln zu lassen (act. 1/6).
1.2. Mit Schreiben vom 12. September 2018 gelangte der Gerichtspräsident i.V. des Bezirksgerichts D._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 1). Gleichentags wurde den Parteien die Ladung zur Schlichtungsverhandlung vom 2. November 2018 abgenommen (act. 2/8).
1.3. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess die Klägerin mitteilen, dass sie mit der Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks einverstanden sei (act. 4). Die Beklagten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Prozessuales
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).
3. Materielles
3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein ... Landgericht mit ... Richterinnen und Richtern, ... juristischen und ... kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. ... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen sind die Leitenden und ein Teil der übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG; http://www.gerichtezh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-D._____/konstituierung.html), welchen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Die Vorbringen des Gerichtspräsidenten i.V., wonach die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts sowohl räumlich als auch fachlich eng mit den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern zusammenarbeiten, Kaffeepausen zusammen verbringen und gemeinsam an gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen, sind notorisch. Es erscheint deshalb glaubhaft, dass zwischen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde und den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Schlichtungsvorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Bezirksrichterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Mitglieder der Schlichtungsbehörde selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die Auditorinnen und Auditoren der Schlichtungsbehörde und – für den Fall der Fortführung des Verfahrens – die Richterinnen und Richter und die übrigen juristischen Mitarbeitenden des Mietgerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein Ersatzmitglied heranzuziehen.
3.3. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____ behandeln zu lassen. Demzufolge
ist die Klage bzw. das Verfahren der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____ anhängige Verfahren MK180053-... wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagten, − die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, unter Beilage von act. 2/1-9,
− die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 15. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: