Protection in Marriage Case Reassigned Due to Judicial Conflict of Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court transferred a protection in marriage case from one district court to another because the defendant was a judge at the original court. The court found that due to the defendant's position, all judges and staff at that court knew him personally and professionally, raising concerns about impartiality and the appearance of independence for both the parties and the public. Therefore, to ensure a fair process, the case was reassigned to a different district court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG; Protection in Marriage Case Reassigned Due to Judicial Conflict of Interest: The court found that due to the defendant's position, all judges and staff at that court knew him personally and professionally, raising concerns about impartiality and the appearance of independence for both the parties and the public. Therefore, to ensure a fair process, the case was reassigned to a different district court.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to transfer the case to another court due to recusal of judges.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV170005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.
M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E.
Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 17. Januar 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. EE170106-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutz
Erwägungen:
1. Prozessverlauf
1.1. Am 6. Dezember 2017 liess die Klägerin beim Bezirksgericht C._____ ein Eheschutzbegehren einreichen und anmerken, dass sie angesichts der Tätigkeit des Beklagten am Gericht um rasche Überweisung an ein anderes Gericht ersuche (act. 2/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ersuchte daraufhin das Bezirksgericht C._____, Einzelgericht s.V., bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, das Eheschutzverfahren zwischen den Parteien einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1).
1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 22. Dezember 2017 liess der Beklagte mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 4). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Prozessuales
Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
3. Materielles
3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der Beklagte ist dort seit tt.mm.2016 als teilamtlicher Bezirksrichter tätig. Wie seitens des Bezirksgerichts C._____ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt wird (act. 1 S. 2), arbeiten sämtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie alle anderen Mitarbeitenden regelmässig mit dem Beklagten zusammen und ken-
nen ihn auch persönlich näher. Er nehme auch regelmässig an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Es erschiene unter diesen Umständen nicht angebracht, die C._____er Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ein einen Kollegen betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Entsprechend haben denn nach Angaben des Gerichts auch sämtliche betroffenen Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter den Ausstand verlangt (act. 1 S. 2). Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Eheschutzverfahren dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klägerin vom 6. Dezember 2017 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − die Rechtsvertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-2, − das Bezirksgericht C._____.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 17. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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