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VV170003 • OG ZH VV170003 KI-generiert

Court Reassigned Due to Apparent Bias in Vandalism Case

Geschäftsnummer VV170003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A district court requested its reassignment due to potential bias in a vandalism case. The court cited that the private plaintiff is the son of the former district court president, and many judges who served with the father are still on the bench. Furthermore, the defendant had previously engaged in contentious correspondence with the former president and current court leadership, expressing extreme dissatisfaction with past judgments. The appellate court granted the reassignment, finding that even without explicit recusal requests, the circumstances could create an appearance of partiality, impacting both the parties' and the public's confidence in the court's independence.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, § 117 GOG; Court Reassigned Due to Apparent Bias in Vandalism Case: The court cited that the private plaintiff is the son of the former district court president, and many judges who served with the father are still on the bench. Furthermore, the defendant had previously engaged in contentious correspondence with the former president and current court leadership, expressing extreme dissatisfaction with past judgments. The appellate court granted the reassignment, finding that even without explicit recusal requests, the circumstances could create an appearance of partiality, impacting both the parties' and the public's confidence in the court's independence.

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit mangelnder Befangenheitsbeweis Zuständigkeitsgründe Irreführung der Rechtspflege Rückabtretung Praxisänderung Umteilung Prozess betreffend Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision is cited as the legal basis for the supervisory authority (Verwaltungskommission) to transfer a case to another court of the same competence if a court cannot be constituted or if it is inappropriate to do so.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV170003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Oktober 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft …, Büro D. Welti, Anklägerin

sowie

B._____, lic. iur., Privatkläger

gegen

C._____, Dr. oec HSG, Beschuldigter

betreffend Umteilung Prozess Nr. GG170019-... des Bezirksgerichts A._____ in Sachen Staatsanwaltschaft … gegen Dr. oec. HSG C._____ betreffend Sachbeschädigung

Erwägungen:

I.

1. Am 15. August 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … (nachfolgend: Anklägerin) beim Bezirksgericht A._____ Anklage gegen C._____ (nachfolgend:

Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung (act. 2/1). Sie wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 1./2. April 2015 die Fassade sowie ein Fenster an der Frontfassade des Einfamilienhauses von B._____ an der … [Adresse] mit roter Farbe bespritzt (act. 2/1). B._____ (fortan: Privatkläger) nimmt am Strafverfahren als Privatkläger teil (act. 4/32).

2. Mit Schreiben vom 6. September 2017 gelangte das Bezirksgericht A._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 1).

3. Mit Verfügung vom 15. September 2017 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 5). Während die Anklägerin mit Eingabe vom 21. September 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 6), liessen sich der Beschuldigte und der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9).

2. Zur Begründung seines Antrages bringt das Bezirksgericht A._____ vor (act. 1), beim Privatkläger handle es sich um den Sohn von Dr. iur. D._____, welcher von … bis … als Präsident des Bezirksgerichts A._____ geamtet und bis kurz vor der angeklagten Tat in der massgeblichen Liegenschaft an der … [Adresse] gewohnt habe. Bereits in der Vergangenheit hätten diverse Farbanschläge auf die erwähnte Liegenschaft stattgefunden. Der Beschuldigte sei im Jahre 19.. am Bezirksgericht A._____ geschieden worden. Im Spruchkörper habe insbesondere Dr. iur. D._____ mitgewirkt. In den darauf folgenden Jahren sei es am Bezirksgericht A._____ zu weiteren familienrechtlichen Verfahren gekommen. Zudem habe sich der Beschuldigte in zahlreichen Schreiben an Dr. iur. D._____ und den heutigen Gerichtspräsidenten gewandt. Darin habe er das Scheidungsurteil als "Verbrechen B._____" bezeichnet. Auch sonst habe der Beschuldigte das Verhalten des Bezirksgerichts A._____ und insbesondere jenes des heutigen Vizepräsidenten Dr. iur. E._____ bzw. des heutigen Präsidenten lic. iur. F._____ immer wieder gerügt. In seinen Schreiben sei insbesondere die Rede von mangelndem Rückgrat von lic. iur. F._____ bzw. von einer traurigen Richtertruppe, welche sich keinen Deut um eine ausgewogene Rechtsfindung gekümmert habe, gewesen. Aus den zahlreichen aktenkundigen Schreiben des Beschuldigten ergebe sich eine negative Befindlichkeit des Beschuldigten gegenüber dem Bezirksgericht A._____. Um das Verfahren Nr.

GG170019-... nicht mit dem Verdacht der Befangenheit der amtenden Ge-

richtsmitglieder zu belasten, werde dessen Umteilung an ein anderes Bezirksgericht beantragt.

3. Beim Bezirksgericht A._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur.

B._____ ist der Sohn des ehemaligen Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser arbeitete als Gerichtspräsident mit den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts A._____ jahrelang eng zusammen. Zahlreiche Richterinnen und Richter, welche damals mit dem Vater des Privatklägers den Spruchkörper von Kollegialgerichtsverfahren bildeten, sind auch heute noch am Bezirksgericht A._____ tätig. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem der Sohn des ehemaligen Bezirksgerichtspräsidenten Dr.

iur. D._____ Verfahrenspartei ist. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Von einer Besetzung des Spruchkörpers mit einem Ersatzmitglied ist ebenfalls abzusehen, da nach Aussen auch diesbezüglich der Eindruck der ungenügenden Unabhängigkeit entstehen könnte.

Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht A._____ behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht A._____ hängige Verfahren GG170019-... wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Anklägerin,

- den Privatkläger,

- den Beschuldigten,

- das Bezirksgericht Zürich,

- das Bezirksgericht A._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG170019-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 17. Oktober 2017

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am: