Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VV160006 • OG ZH VV160006 KI-generiert

Tenancy Dispute Transfer Due to Apparent Bias

Geschäftsnummer VV160006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request was made to transfer a tenancy dispute case pending before the conciliatory authority of the Affoltern district to another authority due to potential bias, as one of the defendants held a long-standing position at the District Court, whose personnel help constitute the chairpersons of the local conciliatory authority. The Administrative Commission of the Higher Court, acting as the supervisory authority, reasoned that the objective appearance of a lack of independence for the conciliatory authority chairpersons, given their necessary close professional relationship with the defendant in a position at the same court, justified the transfer to avoid the appearance of bias, thus ordering the case to be transferred to the conciliatory authority of the Zurich district.

Legislator-Regeste

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Art. 47 ZPO, § 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Tenancy Dispute Transfer Due to Apparent Bias: The Administrative Commission of the Higher Court, acting as the supervisory authority, reasoned that the objective appearance of a lack of independence for the conciliatory authority chairpersons, given their necessary close professional relationship with the defendant in a position at the same court, justified the transfer to avoid the appearance of bias, thus ordering the case to be transferred to the conciliatory authority of the Zurich district.

Schlagwörter

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Übertragung der Miete Anschein der Befangenheit Streitgegenstand Verwaltungsbehörde Rechtsscheinvollmacht kommunale Gebietskörperschaft Umteilung Prozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This article was cited as the legal basis for transferring the case to another court due to potential bias/recusal issues.

§ 80 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning section to establish the competence of the Administrative Commission to handle transfer requests, which underpins the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV160006-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E.

Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 7. Februar 2017

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger

1, 2 vertreten durch C._____ AG, Frau D._____ gegen

1. E._____,

2. F._____, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK160040-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A._____ und B._____ gegen E._____ und F._____ betreffend Forderung

Erwägungen:

I.

1. Am 9. Dezember 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Affoltern eine Forderungsklage von A._____ und B._____ (nachfolgend: Kläger) gegen E._____ und F._____ (nachfolgend:

Beklagte) über den Betrag von Fr. 5'680.- ein (act. 2/1). Mit Verfügung vom

14. Dezember 2016 stellte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern die Akten des zwischenzeitlich eröffneten Schlichtungsverfahrens MK160040-A der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung betreffend Schlichtungsverfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD130001-O vom 18. April 2013).

III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4).

2. Zur Begründung ihres Antrages auf Verfahrensumteilung bringt die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die seit vielen Jahren am Bezirksgericht Affoltern tätige … [Funktion]. Aufgrund der teilweise langjährigen Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde würden diese die erforderliche Unabhängigkeit nicht aufweisen, um das Verfahren zu behandeln. Jedenfalls bestehe bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit (act. 1).

3. Dass eine die Funktion der … ausübende Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Affoltern als Partei in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern auftritt, könnte gegen Aussen bei objektiver Betrachtung den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Bezirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorsitzenden naturgemäss mit den mit der … betrauten Personen eng zusammen arbeiten müssen. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern behandeln zu lassen, sondern durch eine andere Schlichtungsbehörde. Das Verfahren ist der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern hängige Verfahren MK160040-A wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Vertreterin der Kläger, dreifach,

- die Beklagten, zweifach,

- die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160040-A nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 7. Februar 2017

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: