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VV150011 • OG ZH VV150011 KI-generiert

Landlord v. Tenant: Appearance of Bias Due to Representative's Prior Judicial Employment

Geschäftsnummer VV150011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigation concerning a claim for rent and the release of a security deposit was initiated by a landlord against a tenant before the Conciliation Authority for Tenancy Matters of District Zurich. The Authority requested reassignment of the case to a different court because the landlord's representative was a former senior clerk of the Zurich Tenancy Court, creating an appearance of bias under objective review standards, as the current conciliators are often former or current staff of the same district court, and the matter could proceed to the Tenancy Court where the representative would appear before former colleagues and superiors. The appellate body agreed, reasoning that the prior professional relationship between the representative and the judiciary personnel responsible for the conciliation process raises justifiable concerns about impartiality, thus necessitating the transfer of the case to the Conciliation Authority of the Meilen District.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 47 ZPO, § 117 GOG; Landlord v. Tenant: Appearance of Bias Due to Representative's Prior Judicial Employment: The Authority requested reassignment of the case to a different court because the landlord's representative was a former senior clerk of the Zurich Tenancy Court, creating an appearance of bias under objective review standards, as the current conciliators are often former or current staff of the same district court, and the matter could proceed to the Tenancy Court where the representative would appear before former colleagues and superiors. The appellate body agreed, reasoning that the prior professional relationship between the representative and the judiciary personnel responsible for the conciliation process raises justifiable concerns about impartiality, thus necessitating the transfer of the case to the Conciliation Authority of the Meilen District.

Schlagwörter

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Ausstandsgründe Mieter Befangenheit des Richters Übergang des Arbeitsverhältnisses Rückabtretung objektiver Anschein der Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO

The court accepted the request for reassignment based on the grounds of recusation cited by the initial authority, although this specific article was used to justify the grounds, not the direct basis for the final order.

§ 117 GOG

This provision governs the reassignment of a case to another court when the original court cannot be constituted due to recusation.

1.

This order explicitly directs the reassignment of the case to a different conciliation authority.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV150011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur.

M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 26. Januar 2016

in Sachen

A._____ Immobilien AG,

Klägerin

vertreten durch Dr. iur. X._____,

gegen

B._____,

Beklagter

vertreten durch Beiständin C._____,

betreffend Umteilung Geschäft MK151287-L der Schlichtungsbehörde Zürich i.S. A._____ Immobilien AG gegen B._____ betreffend Forderung

Erwägungen:

I.

1. Am 1. November 2015 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich eine Klage betreffend Forderung aus Mietvertrag der A._____ Immobilien AG (nachfolgend: Klägerin) gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) ein. Darin stellte die Klägerin folgende Anträge (act. 2/1):

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'350.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juni 2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Erbschein zu übergeben, bzw. der Klägerin die Namen und Anschriften der weiteren Miterben bekanntzugeben.

3. Der Beklagte sowie die weiteren Miterben seien zu verpflichten, der Klägerin die auf den Namen von D._____ lautende Kaution bei der UBS AG, Konto Nr. ..., in Höhe von Fr. 2'100.-zuzüglich aufgelaufene Zinsen freizugeben bzw. herauszugeben.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und der weiteren Miterben."

2. Mit Verfügung vom 6. November 2015 gelangte die Schlichtungsbehörde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Schlichtungsverfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte sie vor, beim Vertreter der Klägerin handle es sich um den ehemaligen Leitenden Gerichtsschreiber des Mietgerichts Zürich, mit dem sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in den vergangenen Jahren eng zusammengearbeitet hätten und auch heute teilweise noch freundschaftlich verbunden seien. Es bestehe daher für alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.

3. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).

II.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist bereits gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4).

2. Beim Vertreter der Klägerin, Dr. iur. X._____, handelt es sich um den langjährigen ehemaligen Leitenden Gerichtsschreiber des Mietgerichts Zürich.

Aktuell ist er als Bezirksrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Dass ein Bezirksrichter des Bezirksgerichts Zürich als Vertreter in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich auftritt, könnte gegen Aussen den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Bezirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Im Übrigen ist zu beachten, dass die vorliegende Klage am Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich erhoben werden könnte, falls im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt wird. Dr. iur.

X._____ würde dann vor seinem früheren Vorgesetzten und aktuellen Mitrichter, dem Mietgerichtspräsidenten lic. iur. E._____, auftreten müssen, was ebenfalls den Anschein der Befangenheit erwecken würde. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Schlichtungsbe-

hörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich behandeln zu lassen. Das Verfahren ist einer anderen Schlichtungsbehörde, der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen, zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich hängige Verfahren MK151287-L wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Vertreter der Klägerin, zweifach,

- den Beklagten,

- die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen sowie

- die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK151287-L nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 26. Januar 2016

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin

MLaw C. Funck

versandt am