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VV150008 • OG ZH VV150008 KI-generiert

Appearance of Bias in Rent Dispute Leads to Case Transfer

Geschäftsnummer VV150008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tenant, who was a long-time member and presided over proceedings for the conciliation authority for rent and lease matters, initiated a case against a landlord. Due to the tenant's extensive relationships with the authority's members and staff, the authority requested a transfer of the case to another conciliation authority. The court granted the request, reasoning that while the members had not formally recused themselves, the appearance of bias, even if unfounded, could erode public trust in the impartiality of the proceedings, especially in a small jurisdiction where close collegial or friendly relationships were probable.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, § 117 GOG; Appearance of Bias in Rent Dispute Leads to Case Transfer: Due to the tenant's extensive relationships with the authority's members and staff, the authority requested a transfer of the case to another conciliation authority. The court granted the request, reasoning that while the members had not formally recused themselves, the appearance of bias, even if unfounded, could erode public trust in the impartiality of the proceedings, especially in a small jurisdiction where close collegial or friendly relationships were probable.

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit Mietzins des Mieters Streitgegenstand Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Trust missbräuchliche Forderung des Vermieters Eigentumsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

Used to transfer the dispute to another court of the same competence when the original court cannot be constituted or it is inappropriate to constitute it with substitute members.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV150008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E.

Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. September 2015

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

C._____ AG, Beklagte

vertreten durch C1._____ und D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK150094-… in Sachen A._____ und B._____, … ZH, gegen C._____ AG, …, des Bezirksgerichts E._____ betreffend Mietzinsherabsetzung

Erwägungen:

I.

1. Mit Verfügung vom 21. August 2015 überwies die Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes E._____ die Akten des Verfahrens MK150094-… an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zuzuweisen.

Sie begründete dies damit, beim Kläger 1 in der Hauptsache handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes E._____. Sämtliche Beisitzer der Schlichtungsbehörde, ein grosser Teil der Gerichtsschreiber sowie auch der Leitende Gerichtsschreiber hätten mit dem Kläger 1 in den vergangenen Jahren und Monaten regelmässig zusammengearbeitet. Einige Beisitzer und der Leitende Gerichtsschreiber würden zu ihm ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Es bestünde daher für sämtliche Beisitzer und die juristische Kanzlei ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1).

2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 3).

II.

1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).

2. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht.

Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG).

Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Klägers 1 zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes E._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.

4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen.

Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes E._____ hängige Verfahren MK150094-… wird der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie den Schlichtungsbehörden in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich und E._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK150094-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 24. September 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: