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VV140013 • OG ZH VV140013 KI-generiert

Vice President's Marital Protection Case Transfer Due to Judicial Conflicts of Interest

Geschäftsnummer VV140013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative commission of the High Court agreed to transfer an application for marital protection initiated by a party who is the Vice President of the local District Court, as all regular judges of that court declared a conflict of interest due to collegial relationships, and the chief judge also recused himself due to prior knowledge and friendship with the applicant, making it inappropriate to proceed locally without creating an appearance of bias for the opposing party and their staff. The court reasoned that since recusal of all members was necessary and substitution with alternate judges was not advisable due to collegial ties and close working relationships among court personnel, the case must be transferred to another district court of equal jurisdiction to ensure the appearance of independence and impartiality.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 48 ZPO, § 117 GOG, Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO; Vice President's Marital Protection Case Transfer Due to Judicial Conflicts of Interest: The court reasoned that since recusal of all members was necessary and substitution with alternate judges was not advisable due to collegial ties and close working relationships among court personnel, the case must be transferred to another district court of equal jurisdiction to ensure the appearance of independence and impartiality.

Schlagwörter

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Interessenkollision Kompetenzkonflikt richterliche Unabhängigkeit Eheschutzverfahren Wissenstransfer Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe Umteilung Geschäft betreffend Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision was used to justify the decision to transfer the case to another court due to the inability of the original court to be properly constituted.

Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO

This provision was cited in the reasoning to explain the grounds for recusal of the initial court judges, which led to the transfer request, though it is not explicitly in the dispositive, the application of § 117 GOG rests on this situation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 28. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ und B._____ (geb. …) betreffend Eheschutz

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 22. August 2014 überwies das Bezirksgericht C._____ das Eheschutzbegehren von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, beim Gesuchsteller handle es sich um den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts C._____. Alle ordentlich gewählten Richter seien gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand getreten. Da der Gerichtspräsident zum Gesuchsteller eine kollegiale Freundschaft pflege und teilweise Kenntnisse über den Hintergrund des Eheschutzverfahrens habe, trete auch er in den Ausstand. Allein die Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht C._____ würde bei der Gegenpartei den Anschein von Befangenheit erwecken. Es sei sodann kaum möglich, ein solches Verfahren am Bezirksgericht C._____ zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende Kenntnis davon erlangten (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Die Zustellung der Verfügung an B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) erfolgte auf dem Rechtshilfeweg, wobei beim Gericht bis zum Entscheiddatum keine Zustellbescheinigung einging.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 legitimierte sich jedoch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin und stellte mit Blick auf das Verfahren vor dem noch zu bezeichnenden Gericht folgende Anträge (act. 9):

"1. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, dem Unterzeichnenden einen Prozesskostenvorschuss (Gerichtskosten und Parteientschädigung)

von vorläufig Fr. 10'000.- zu bezahlen.

2. Eventualiter: Der Gesuchsgegnerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

3. Die bis zum heutigen Tag vom Gesuchsteller produzierten und dem Gericht eingereichten Akten seien dem Unterzeichnenden für ein paar Tage zwecks Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."

Im Weiteren erklärte sich die Gesuchsgegnerin in der besagten Eingabe mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden (act. 9 S. 2).

Der Gesuchsteller liess innert Frist keine Stellungnahme einreichen.

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

II.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit … Bezirksrichtern und … teilamtlichen Ersatzrichtern. Es ist glaubhaft, dass zwischen den Bezirksrichtern ein kollegiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch einen Kollegen eingeleitet wurde. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter haben denn auch ihren Ausstand im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO erklärt (act. 2/4-10). Im Weiteren arbeiten die Bezirksrichter am Bezirksgericht C._____ mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es auch nicht angemessen erscheint, diese ein einen Bezirksrichter betreffen-

des Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen.

3. Die Anträge der Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 20. Februar 2015, insbesondere jener um Akteneinsicht, richten sich an das Sachgericht, weshalb sich Weiterungen hierzu im vorliegenden Verfahren erübrigen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Eheschutzbegehren des Gesuchstellers wird dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 9-11, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage von act. 1, act. 2/1-3 und act. 9-11, − das Bezirksgericht C._____.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 28. Februar 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: