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VV140012 • OG ZH VV140012 KI-generiert

Transfer of Arson Case Due to Conflict of Interest Involving District Judge's Family Member

Geschäftsnummer VV140012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Commission of the Cantonal Court addressed a request from a District Court to transfer proceedings concerning an application for ordering a measure for an unaccountable accused person, stemming from an arson incident where a private claimant was the mother of a sitting District Judge who also resided in the damaged property. The Court found that due to the small size of the District Court and the close collegial relationships among its judges, transferring the case to another District Court was necessary to avoid the appearance of bias, as the mother of a judge at that court was a party and the judge herself was a witness in a case involving an alleged crime committed by the accused. Consequently, the case was transferred to a different District Court for further handling to ensure both the parties' and the public's confidence in judicial impartiality.

Legislator-Regeste

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Art. 56 lit. f StPO, § 117 GOG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG; Transfer of Arson Case Due to Conflict of Interest Involving District Judge's Family Member: The Court found that due to the small size of the District Court and the close collegial relationships among its judges, transferring the case to another District Court was necessary to avoid the appearance of bias, as the mother of a judge at that court was a party and the judge herself was a witness in a case involving an alleged crime committed by the accused. Consequently, the case was transferred to a different District Court for further handling to ensure both the parties' and the public's confidence in judicial impartiality.

Schlagwörter

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Brandstiftung richterliche Unparteilichkeit Interessenkollision Eigentumsübertragung Familienangehöriger Vermögensdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision was applied to justify the transfer of the case to another court of the same jurisdiction because the original court could not be properly composed due to grounds for recusal.

§ 80 Abs. 1 lit. b GOG

This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court to decide on the transfer request.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur.

M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 2. September 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Gesuchstellerin

sowie

1. A._____,

2. B._____ [Versicherung],

3. C._____ AG,

4. D._____, Privatkläger gegen

E._____, Beschuldigte und Gesuchsgegnerin

vertreten durch Beiständin F._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Umteilung Geschäft i.S. Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen E._____ betreffend Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige beschuldigte Person

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht … an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Antrags auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige beschuldigte Person in Sachen Staatsanwaltschaft See / Oberland gegen E._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der Beschuldigten werde vorgeworfen, am

7. Februar 2013 an ihrem damaligen temporären Wohnort in der Wohnung ihrer Stiefmutter am … [Adresse] Feuer gelegt zu haben. Die Liegenschaft … [Adresse] gehöre A._____. Diese habe sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert und mache von ihren Rechten als Privatklägerin Gebrauch. A._____ sei die Mutter von Bezirksrichterin G._____, welche ebenfalls in der betreffenden Liegenschaft wohne und im Polizeirapport vom

13. Februar 2013 als Auskunftsperson aufgeführt sei. Bezirksrichterin.

G._____ habe am Bezirksgericht … im Beisein anderer Richter mehrfach über das der Anklage zugrunde liegende Ereignis berichtet. Vor diesem Hintergrund müsse aufgrund der Grösse des Gerichts und der engen persönlichen Bindung zwischen den Richtern in dieser Angelegenheit bezüglich aller tätigen Richter der Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO angenommen werden (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 21. Juli 2014 erklärte sich der Vertreter der Beschuldigten und hiesigen Gesuchsgegnerin mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden (act. 4). Die übrigen Verfahrensbeteiligten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein.

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel-

bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

II.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht … handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit … [Anzahl] Bezirksbzw. Ersatzrichterinnen und -richtern. Die im besagten Strafverfahren als Privatklägerin auftretende A._____ ist die Mutter der Bezirksrichterin G._____. Aufgrund der Grösse des Bezirksgerichts … ist glaubhaft, dass unter den Richterinnen und Richtern ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es erscheint daher nicht als angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem die Mutter von Bezirksrichterin G._____ Verfahrenspartei und Letztere selbst Auskunftsperson ist. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht … behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren dem Bezirksgericht Uster zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Der beim Bezirksgericht … eingereichte Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige beschuldigte Person vom 18. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Uster zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 4, − die Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von act. 4, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, dreifach, für sich, die Beiständin und die Gesuchsgegnerin, − das Bezirksgericht Uster, unter Beilage von act. 1 und act. 2-3, − das Bezirksgericht ….

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 2. September 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: