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VV140011 • OG ZH VV140011 KI-generiert

Case Transfer Due to Appearance of Bias Based on Spousal Employment

Geschäftsnummer VV140011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant petitioned the supervisory commission of the High Court to transfer a debt enforcement proceeding concerning new assets from the District Court where the litigant's spouse was employed as an administrative secretary, arguing that the close working relationship between judges and staff created an appearance of bias and potential for internal issues regarding the handling of the case. The Court, acting as the supervisory authority, reasoned that because the District Court was of medium size and judges closely collaborated with administrative staff, allowing the court to handle the matter involving the employee's spouse would compromise the appearance of judicial independence for both the parties and the public, thus warranting the transfer of the case to another court of equivalent jurisdiction, which was designated as the District Court in the city.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, § 117 GOG; Case Transfer Due to Appearance of Bias Based on Spousal Employment: The Court, acting as the supervisory authority, reasoned that because the District Court was of medium size and judges closely collaborated with administrative staff, allowing the court to handle the matter involving the employee's spouse would compromise the appearance of judicial independence for both the parties and the public, thus warranting the transfer of the case to another court of equivalent jurisdiction, which was designated as the District Court in the city.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Aufsichtszuständigkeit Übergang des Arbeitsverhältnisses erwerbstätiger Ehegatte Schuldbetreibung Rechtshilfe in Zivilsachen Umteilung eines Geschäfts betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

The provision under which the court transferred the case to another court due to potential conflict of interest/impartiality concerns.

Art. 265a SchKG

The legal basis for the case being transferred (dispute regarding the declaration of new assets in debt enforcement proceedings).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. September 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht … an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens von A._____ gegen B._____ bzw. das diesem vorangehende Verfahren betreffend Feststellung von neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Gesuchsteller handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht … tätigen Verwaltungssekretärin C._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 15. Juli 2014 teilte B._____ der Verwaltungskommission mit, dass er mit einer Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden sei (act. 4). A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung des Verfahrens ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

II.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht … handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksund Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Vorliegend ist der Verfahrensbeteiligte A._____ der Ehemann einer am Bezirksgericht ... angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht ... arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen.

Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Gesuchs Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht … behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht … eingegangene Gesuch des Betreibungsamtes … betreffend Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Gesuchsteller, − den Gesuchsgegner,

− das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-3, − das Bezirksgericht ….

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. September 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: