Case Transfer Due to Judicial/Administrative Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court requested that a civil claim filed by an individual against another party be transferred to a different court because the claimant was the husband of an administrative secretary employed at the requesting court, raising concerns about potential impartiality and the appearance of independence due to close working relationships between judges and staff. The supervisory commission agreed that due to the close integration of judicial and administrative staff, and to avoid any perception of bias or compromise of independence, especially since similar issues had arisen before, the case should be transferred to another court of the same functional jurisdiction, specifically ordering the transfer to the District Court of Zurich.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG; Case Transfer Due to Judicial/Administrative Relationship: The supervisory commission agreed that due to the close integration of judicial and administrative staff, and to avoid any perception of bias or compromise of independence, especially since similar issues had arisen before, the case should be transferred to another court of the same functional jurisdiction, specifically ordering the transfer to the District Court of Zurich.
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KI-generiertThis provision was applied to transfer the case to another court of equal jurisdiction because recusal of the original court was deemed inappropriate.
This provision establishes the competence of the Administrative Commission of the Obergericht to decide on the request for transfer.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.
M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 4. September 2014
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
gegen
B._____ Gesuchsgegner
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ (Einzelunternehmung …, A._____, …) gegen B._____ betreffend Forderung
Erwägungen:
I.
1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht ... an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht ... tätigen Verwaltungssekretärin C._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht ... handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksund Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juris-
tischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht ... angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht ... arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht ... behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Die beim Bezirksgericht ... eingereichte Klage des Gesuchstellers vom
27. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− den Gesuchsteller,
- den Gesuchsgegner, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2 und act. 3/1-3, − das Bezirksgericht ....
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 4. September 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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