Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VV140008 • OG ZH VV140008 KI-generiert

Case Transfer Due to Familial Relationship of Defendant with Court Staff

Geschäftsnummer VV140008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court requested its supervisory administrative commission to transfer a civil action because the defendant was the husband of a commercial secretary employed at that court, raising concerns about potential bias and the perception of insufficient independence among the judges and staff who work closely with that employee. The supervisory commission agreed, reasoning that given the close working relationship between judges and staff at the mid-sized court, transferring the case was necessary to avoid the appearance of impropriety for both the parties involved and the public, and consequently ordered the case to be remitted to another court of equal jurisdiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 117 GOG; Case Transfer Due to Familial Relationship of Defendant with Court Staff: The supervisory commission agreed, reasoning that given the close working relationship between judges and staff at the mid-sized court, transferring the case was necessary to avoid the appearance of impropriety for both the parties involved and the public, and consequently ordered the case to be remitted to another court of equal jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtszuständigkeit Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Überstellung verurteilter Personen Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Übergang des Arbeitsverhältnisses Umsetzung oder Versetzung Umteilung eines Geschäfts betreffend Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 117 GOG

This provision was used to justify the referral of the case to another court due to the impossibility of being heard by the original court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. September 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ (Einzelunternehmung …, B._____, …) betreffend Forderung

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht Uster an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Beklagten handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht Uster tätigen Verwaltungssekretärin C._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten.

Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 15. Juli 2014 teilte A._____ der Verwaltungskommission mit, dass er mit einer Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden sei (act. 4). B._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

II.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksund Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Vorliegend ist der Beklagte der Ehemann einer am Bezirksgericht Uster angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht Uster arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Uster behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren - wie auch schon in früheren den Gesuchsgegner betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Die beim Bezirksgericht Uster eingereichte Klage des Gesuchstellers vom

2. Juli 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Gesuchsteller,

- den Gesuchsgegner, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2, − das Bezirksgericht Uster.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. September 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: