Divorce Proceeding Transferred Due to Petitioner's Employment at Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative commission of the High Court granted a request by the District Court to transfer a divorce proceeding because one of the petitioners was a long-serving administrative employee at that court, creating a potential appearance of bias among the judges who work closely with court staff and raising concerns that the parties' private financial matters could become an issue in the workplace. The court reasoned that under relevant law, transfer to another court of equal jurisdiction is warranted when involving a judge or staff member due to concerns about impartiality, and thus, the case was reassigned to a different District Court to ensure both the parties and the public perceive the proceedings as independent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG; Divorce Proceeding Transferred Due to Petitioner's Employment at Court: The court reasoned that under relevant law, transfer to another court of equal jurisdiction is warranted when involving a judge or staff member due to concerns about impartiality, and thus, the case was reassigned to a different District Court to ensure both the parties and the public perceive the proceedings as independent.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied to justify the transfer of the case to another court when the original court cannot be properly constituted or it is inappropriate for it to handle the matter.
This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission to decide on the request for case transfer.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur.
M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 11. März 2014
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
Gesuchsteller
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ und B._____ betreffend Scheidungsbegehren
Erwägungen:
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 überwies die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Uster das gemeinsame Scheidungsbegehren von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2; act. 2/1), die Teilkonvention vom 5. Februar 2014 (act. 2/2) sowie mehrere Beilagen (act. 2/3-4) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, bei der Gesuchstellerin 1 handle es sich um eine langjährige Verwaltungsangestellte des Bezirksgerichts Uster. Bei einer Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht Uster könne deshalb gegenüber den Parteien zumindest der Anschein der Befangenheit des Richterkollegiums erweckt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Ehegatten am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
II.
1. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie 26 juristischen und
14 kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend arbeitet die Gesuchstellerin seit mehreren Jahren als Verwaltungsangestellte am Bezirksgericht Uster. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht Uster arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie das Scheidungsverfahren einer Mitarbeiterin behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Bezirksrichterin oder der Bezirksrichter sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter nicht selbst zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Zudem weist die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Uster zu Recht darauf hin, es bestehe die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Gesuchsteller 1 und 2 am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden. Aus diesem Grund muss auch davon abgesehen werden, für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen.
3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Uster behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Pfäffikon zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht Uster eingereichte gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller 1 und 2 (act. 2/1) sowie die Teilkonvention und die dazugehörigen Beilagen (act. 2/2-4) werden dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− die Gesuchstellerin 1, − den Gesuchsteller 2, − das Bezirksgericht Uster,
− das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 2/1-4.
3. Rechtmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 11. März 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: