Spousal Protection Case Transfer Due to Familial Relationship with Court Clerk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court requested the transfer of a spousal protection case because the involved parties were the parents of a court clerk at that court, making continued handling by the existing judges and staff inappropriate due to close professional relationships. The appellate body agreed that recusal was necessary as the collegial relationship made handling the case by replacement members unsuitable for either the parties or the public, and subsequently transferred the case to another district court at the request of one party who resided in the new jurisdiction, fulfilling the statutory requirements for transfer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 ZPO, § 117 GOG; Spousal Protection Case Transfer Due to Familial Relationship with Court Clerk: The appellate body agreed that recusal was necessary as the collegial relationship made handling the case by replacement members unsuitable for either the parties or the public, and subsequently transferred the case to another district court at the request of one party who resided in the new jurisdiction, fulfilling the statutory requirements for transfer.
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KI-generiertThe transfer of the proceedings to the District Court E. is deemed appropriate with regard to this article concerning the venue for matrimonial law applications and actions.
This provision, which deals with the transfer of a case to another court of equal material and functional jurisdiction when the current court cannot be composed, formed the basis for the decision to transfer the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130006-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur P. Marti und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 17. Juli 2013
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. EE120037-… des Bezirksgerichts D._____ i.S. der Parteien A._____ und B._____ betreffend Eheschutz
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 überwies das Einzelgericht des Bezirksgerichts D._____ die Akten des Verfahrens EE120037 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den
Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, bei den Parteien des Eheschutzverfahrens handle es sich um die Eltern von C._____, welche seit dem 1. Dezember 2012 als Gerichtsschreiberin im Einzelrichterbereich am Bezirksgericht D._____ tätig sei.
Aufgrund der engen Zusammenarbeit fühle sich die bisher zuständige Richterin ausserstande, das nach der Aufhebung der Sistierung weiterzuführende Eheschutzverfahren zu bearbeiten. Dasselbe gelte für die übrigen Teammitglieder. Auch für die weiteren Richter und Gerichtsschreiber sei die Behandlung des Falles unzumutbar, da auch sie die Gerichtsschreiberin gut kennen würden (act. 1).
2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit … Bezirksrichtern und … Ersatzrichter. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der mehrmonatigen Zusammenarbeit mit der Tochter der Parteien des besagten Eheschutzverfahrens zu den Mitgliedern des Bezirksgerichts ein kollegiales Verhältnis besteht. Dies gilt auch für das Verhältnis der Tochter der Parteien zu den Gerichtsschreibern. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) erklärte sich B._____ mit der Umteilung des Verfahrens einverstanden und ersuchte um Übertragung des Verfahrens ans Bezirksgerichts E._____, da er seit letztem Sommer in diesem Bezirk wohnhaft sei (act. 4). A._____ hat auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Die Überweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht E._____ erscheint mit Blick auf Art. 23 ZPO (Gerichtsstand für eherechtliche Gesuche und Klagen am Wohnsitz einer Partei) als angebracht.
Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht D._____ anhängige Verfahren EE120037 wird dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 4, − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____, − das Bezirksgericht E._____, − das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE120037 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E._____ zu übersenden.
3. Rechtmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 17. Juli 2013
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: