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VV130005 • OG ZH VV130005 KI-generiert

Case Transfer Due to Apparent Conflict of Interest in Landlord-Tenant Dispute

Geschäftsnummer VV130005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request from a District Court to the Cantonal High Court's administrative commission to transfer a landlord-tenant dispute to another court because one of the plaintiffs was a legal employee serving as an auditor at the transferring court who regularly interacted with all judges, clerks, and arbitrators of that court and its conciliation authority, creating an apparent conflict of interest under the procedural code. The High Court agreed that due to the extensive, regular, and collegial working relationship of the plaintiff with the personnel of the District Court, it was inappropriate for that court to hear the matter, either for the parties or for public perception, and therefore ordered the transfer of the case to the conciliation authority of the Zurich District Court.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, § 117 GOG; Case Transfer Due to Apparent Conflict of Interest in Landlord-Tenant Dispute: The High Court agreed that due to the extensive, regular, and collegial working relationship of the plaintiff with the personnel of the District Court, it was inappropriate for that court to hear the matter, either for the parties or for public perception, and therefore ordered the transfer of the case to the conciliation authority of the Zurich District Court.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Mieter Parteianhörung Interessenkonflikt Statut im internationalen Privatrecht Verwaltungsbehörde Umteilung Prozess Nr. ML130002 betreffend Mietzinshinterlegung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision provides the basis for the supervisory authority to transfer the case to another court when the original court cannot be constituted or when it is inappropriate to use substitute members.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P.

Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 20. Juni 2013

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

C._____ Anlagestiftung, Beklagte

vertreten durch D._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. ML130002-… des Bezirksgerichts E._____ i.S. A._____ und B._____ betreffend Mietzinshinterlegung etc.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 überwies die I. Abteilung des Bezirksgerichts E._____ die Akten des Verfahrens ML130002-… an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Sie begründete dies damit, bei der Klägerin 1 handle es sich um eine juristische Mitarbeiterin des Bezirksgerichts E._____, welche seit 1. August 2012 als Auditorin angestellt sei. In dieser Funktion sei die Klägerin 1 unter anderem regelmässig an Verhandlungen der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen als Protokollführerin anwesend. Sämtliche zur Zeit bei der Schlichtungsbehörde tätigen Beisitzerinnen und Beisitzer, sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie auch der Leitende Gerichtsschreiber hätten mit der Klägerin 1 in den vergangenen Monaten regelmässig zusammen gearbeitet und würden sie auch persönlich näher kennen. Des Weiteren nehme die Klägerin 1 an allen gesellschaftlichen Anlässen des Gerichtes teil. Für sämtliche Richter, juristische Mitarbeiter sowie Beisitzerinnen und Beisitzer bestehe somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1 S. 2).

2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen sind zwei Gerichtsschreiberinnen und ein Gerichtsschreiber sowie der Leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts E._____. Diesen stehen insgesamt zehn Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der mehrmonatigen Zusammenarbeit die Klägerin 1, welche im Übrigen auch an den gesellschaftlichen Anlässen des Bezirksgerichts teilnimmt, zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis pflegt. Es erscheint daher weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit

angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) erklärte denn auch die Rechtsvertreterin der beiden Kläger, dass diese den Überweisungsantrag unterstützten (act. 4). Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ hängige Verfahren ML130002-… wird dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen, zur Behandlung überwiesen.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht E._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ML130002-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen, zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 20. Juni 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: