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VV130004 • OG ZH VV130004 KI-generiert

Case Transfer Due to Judicial Disqualification

Geschäftsnummer VV130004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court transferred a criminal case involving severe bodily harm from one district court to another because the judges of the original court, including the president and vice-president, were disqualified due to prior involvement. The court found it inappropriate for the case to proceed under the presidency of a substitute judge in the original court, especially given the serious nature of the charges and the composition of the court, and thus ordered the transfer to a different district court to ensure a fair and impartial trial.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 3 StGB, § 117 GOG; Case Transfer Due to Judicial Disqualification: The court found it inappropriate for the case to proceed under the presidency of a substitute judge in the original court, especially given the serious nature of the charges and the composition of the court, and thus ordered the transfer to a different district court to ensure a fair and impartial trial.

Schlagwörter

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Körperverletzung Überstellung verurteilter Personen faires Verfahren Ausstandsverfahren Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

Applied to transfer the case to another court of equal jurisdiction because the original court could not be properly constituted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. April 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin sowie

1. † A._____, geboren tt.mm.2001, gestorben tt.mm.2006, Hinterbliebene: B._____, Geschädigte und

2. C._____, geboren tt.mm.1998, gesetzliche Vormundin: D._____ Prozessbeistand: E._____, Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

F._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon i.S. der Parteien betreffend schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen:

1. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte F._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 17. Dezember 2010 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten (act. 2/141/2). Dem Schuldspruch lagen schwerwiegende Kindsmisshandlungen zugrunde, die er während eines längeren Zeitraums begangen hatte. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 14. Mai 2012 eine gegen das Urteil des Geschworenengerichts erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Pfäffikon, das an die Stelle des mittlerweile abgeschafften Geschworenengerichts trat, zurück (act. 2/140). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. November 2012 auf eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (act. 2/143). Mit Schreiben vom 25. März 2013 überwies das Bezirksgericht Pfäffikon die Strafakten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, sowohl der Bezirksgerichtspräsident als auch die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts seien in nämlicher Sache vorbefasst. Das Verfahren nur mit Laienrichtern bzw. allenfalls mit einem Ersatzrichter als Vorsitzenden zu führen, erscheine nicht sachgerecht (act. 1).

2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Nebst dem Präsidenten und der Vizepräsidentin - welche im vorliegenden Verfahren vorbefasst sind - ist das Bezirksgericht Pfäffikon mit vier nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ohne juristische Ausbildung (sog. "Laienrichter") besetzt. Für eine ordnungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens müsste das Obergericht dem Bezirksgericht Pfäffikon eine/n Ersatzrichter/in bestellen. Dass das vorliegende Strafverfahren unter dem Vorsitz eines Ersatzrichters beurteilt wird, erscheint indes nicht als angebracht. Die Parteien wurden mit Verfügung

vom 27. März 2013 zu allfälligen Stellungnahmen eingeladen (act. 3). Innert Frist haben sie mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft IV auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Letztere stimmte mit Eingabe vom 2. April 2013 einer Überweisung an ein anderes Bezirksgericht zu (act. 4). Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht Pfäffikon anhängige Verfahren DG130002 wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Winterthur sowie dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem mit dem Hinweis, dass das Obergericht die Akten des Verfahrens DG130002 direkt dem Bezirksgericht Winterthur übersendet.

3. Rechtmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 19. April 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: