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VV120008 • OG ZH VV120008 KI-generiert

Tenant Rent Dispute Transfer Due to Judicial Conflict of Interest

Geschäftsnummer VV120008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute involving tenants challenging a rent increase and demanding correct utility bill accounting was transferred from the Conciliation Authority of the District Court of Winterthur to another authority because one of the tenants held a judicial position within the Winterthur District Court, creating an appearance of impropriety. The administrative commission of the High Court reasoned that, pursuant to relevant law, if involving a member of the relevant court body or if otherwise inappropriate, a case must be transferred to another court of equal jurisdiction, concluding that assigning the case to the Bülach Conciliation Authority was necessary for procedural fairness, despite the opposing party subsequently withdrawing its rent adjustment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umteilung Prozess MK120245 der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur in Sachen der Parteien betreffend Mietzinserhöhung / Nebenkostenabrechnung / Forderung

Schlagwörter

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Mietzins des Mieters Kompetenzkonflikt Interessenkollision Prozessrecht Verwaltungsbehörde Umbuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision was cited to justify the administrative decision to transfer the case to another conciliation authority due to the non-appropriateness of the current authority judging the matter.

§ 65 GOG

Cited in the reasoning section to establish the administrative link of the Winterthur conciliation authority to the District Court, which is relevant context for applying § 117 GOG, although the core decision relies on § 117 GOG.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P.

Helm und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. Januar 2013

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

C._____ AG, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess MK120245 der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur in Sachen der Parteien betreffend Mietzinserhöhung / Nebenkostenabrechnung / Forderung

Erwägungen:

1. Am 11. Dezember 2012 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur eine Klage von A._____ und B._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beklagte) ein, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung/Mietvertragsänderung vom 19. November 2012 per 1. Dezember 2012 nichtig respektive missbräuchlich und somit ungültig sei (act. 2/1). Gleichentags ging bei der Schlichtungsbehörde eine weitere Eingabe der Kläger ein, worin beantragt wurde, die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine korrekte Heizund Nebenkostenabrechnung für die Perioden 2010/2011 und 2011/2012 zu überlassen. Zudem wurde das Begehren gestellt, die zu viel bezahlten Beiträge seien den Klägern zu erstatten (act. 2/2).

2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur die Akten des Verfahrens MK120245 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Begründet wurde das Ersuchen damit, beim Kläger 2 handle es sich um … [Funktionär in der Justiz], weshalb eine Durchführung des Verfahrens vor besagter Schlichtungsbehörde als nicht opportun erscheine (act. 1).

2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur ist administrativ dem Bezirksgericht Winterthur angegliedert (vgl. § 65 GOG), dessen … der Kläger 2 ist. Es erscheint daher weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Die Parteien wurden mit

Verfügung vom 19. Dezember 2012 zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 teilte die C._____ AG mit, sie ziehe die gegenüber den Klägern ausgesprochene Mietzinssenkung/Mietzinserhöhung vom 19. November 2012 per 1. Dezember 2012 zurück. Im Weiteren verzichtete sie unter Hinweis auf eine ins Recht gereichte Beilage auf eine Stellungnahme (act. 4). Am 16. Januar 2013 liessen die Kläger nach einmaliger Fristerstreckung ihr Einverständnis zur Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde mitteilen (act. 6). Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur anhängige Verfahren MK120245 wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach zur Behandlung überwiesen.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien, der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK120245 nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach zu übersenden.

3. Rechtmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 24. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: