Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VV120006 • OG ZH VV120006 KI-generiert

Motion for Recusal Based on Prior Adverse Ruling Dismissed

Geschäftsnummer VV120006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the recusal of a District Court judge based on alleged bias stemming from that judge's previous decision to retroactively withdraw the applicant's entitlement to legal aid, claiming the judge relied on factually incorrect assertions regarding the applicant's income, assets, and property sales. The reviewing body found that procedural errors or incorrect legal assessments in a prior ruling, even if significant, do not automatically constitute grounds for recusal unless they rise to the level of a severe breach of judicial duty suggesting actual bias, and since the appellate court had already reviewed and largely upheld the substance of the original decision, the mere fact that the original ruling contained factual inaccuracies that were later corrected on appeal was insufficient to create an objectively justifiable suspicion of partiality against the judge, leading to the dismissal of the recusal motion.

Legislator-Regeste

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Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 405 ZPO, § 281 ff. ZPO/ZH, § 96 Ziff. 4 GVG, § 96 Ziff. 1-3 GVG; Motion for Recusal Based on Prior Adverse Ruling Dismissed: The reviewing body found that procedural errors or incorrect legal assessments in a prior ruling, even if significant, do not automatically constitute grounds for recusal unless they rise to the level of a severe breach of judicial duty suggesting actual bias, and since the appellate court had already reviewed and largely upheld the substance of the original decision, the mere fact that the original ruling contained factual inaccuracies that were later corrected on appeal was insufficient to create an objectively justifiable suspicion of partiality against the judge, leading to the dismissal of the recusal motion.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters administrative Entlassung Zuständigkeitsgründe Verfahrensüberprüfung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Ablehnungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 404 Abs. 1 ZPO
Cited to confirm that for pending proceedings, previous cantonal procedural provisions apply.
Art. 30 Abs. 1 BV
Cited as a constitutional basis for the right to an impartial judge.
Art. 405 ZPO
Cited to explain that cantonal law no longer applies to remedies in this case due to the transition provisions of the Swiss Civil Procedure Code.
§ 281 ff. ZPO/ZH
Cited in the reasoning to indicate that the cantonal remedy of nullity complaint is no longer applicable.
§ 96 Ziff. 4 GVG
The substantive standard under which the court determined that no grounds for bias existed, leading to the dismissal of the request.
§ 96 Ziff. 1-3 GVG
Cited as context for the types of grounds for recusation covered by § 96 GVG.
§ 98 GVG
Cited to establish the timing for filing a request for recusal.
§ 99 N 2
Cited in connection with the legal consequence of delayed filing for the request for recusation.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 263
Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra.
BGE 117 Ia 323
Begehrens hat Rechtsverwirkung zur Folge (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 2; BGE 117 Ia 323; vgl.
BGE 121 I 225
Candidate Denied Access to Other Exam Papers Challenging Disparity in Grading
BGE 125 I 119
Service Director's Recusal Request Against University Governing Body Upheld
BGE 115 Ia 400
Arbitrator Recusal Based on Procedural Error in Swiss Arbitration
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 405 ZPO

Cited to explain that cantonal law no longer applies to remedies in this case due to the transition provisions of the Swiss Civil Procedure Code.

Art. 404 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that for pending proceedings, previous cantonal procedural provisions apply.

§ 281 ff. ZPO/ZH

Cited in the reasoning to indicate that the cantonal remedy of nullity complaint is no longer applicable.

§ 96 Ziff. 4 GVG

The substantive standard under which the court determined that no grounds for bias existed, leading to the dismissal of the request.

§ 96 Ziff. 1-3 GVG

Cited as context for the types of grounds for recusation covered by § 96 GVG.

§ 98 GVG

Cited to establish the timing for filing a request for recusal.

§ 99 N 2

Cited in connection with the legal consequence of delayed filing for the request for recusation.

§ 101 Abs. 1 GVG

Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Commission of the Higher Court to decide on recusal requests against District Court members.

§ 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51)

Cited alongside § 101 Abs. 1 GVG to establish the jurisdiction of the Administrative Commission.

Art. 30 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional basis for the right to an impartial judge.

Art. 6 Ziffer 1 EMRK

Cited as a basis for the right to an impartial judge.

§ 95 ff. GVG

Cited as the statutory basis for the right to an impartial judge.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5), although costs were imposed under cantonal law.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV120006-O/U

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. P. Helm und lic.

iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 3. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Gesuchstellerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Ablehnung der Bezirksrichterin lic. iur. C._____, in Sachen der Parteien (CG070017)

Erwägungen:

I.

1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Winterthur hängigen Verfahrens betreffend Forderung (CG070017) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Winterthur ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wegen Befangenheit (act. 3). Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 leitete das Bezirksgericht Winterthur das Begehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Gleichzeitig gab die abgelehnte Richterin die gewissenhafte Erklärung ab, sich nicht befangen zu fühlen (act. 4). Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchstellerin eine Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob es ihre Absicht sei, nebst dem Ablehnungsbegehren eine Aufsichtsanzeige gegen besagte Richterin zu erheben (act. 5). Die Gesuchstellerin holte die Verfügung innert Frist nicht ab. Für das vorliegende Ablehnungsverfahren ist dies jedoch nicht von Bedeutung.

2. Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde besagter Bezirksrichterin sowie B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sodann Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 6). Sowohl der Gesuchsgegner als auch die abgelehnte Bezirksrichterin verzichteten mit Eingabe vom 20. September 2012 (act. 7) bzw. vom 21. September 2012 (act. 8) je auf eine Stellungnahme.

II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und das GVG.

2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten.

Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnte Bezirksrichterin zuständig.

III.

1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221

S. 769). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (zum Ganzen Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 31). Nach § 98 GVG kann das Ausstandsbegehren während des ganzen Verfahrens gestellt werden; es muss aber unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes erfolgen. Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung des

Begehrens hat Rechtsverwirkung zur Folge (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 2; BGE 117 Ia 323; vgl. auch BGE 121 I 225).

2. Prozessuale Fehler sowie falsche rechtliche Würdigungen sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (115 Ia 400 E. 3b

S. 404; BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 116 Ia 135

E. 3a S. 138; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) wären prozessuale Fehler sowie Fehler bei der materiellen Begründung also nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 115 Ia 400). Nach ständiger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters zu schliessen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d).

3.1. Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur.

C._____ im Verfahren CG070017 und begründet dies sinngemäss mit dem rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschluss vom

28. November 2011. Die Abgelehnte habe darin falsche Behauptungen zum Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin aufgestellt. So treffe insbesondere nicht zu, dass sie im massgebenden Zeitraum Lohnbezügerin gewesen sei und für sich in der Steuererklärung Berufsauslagen abgezogen

habe. Die Anschuldigung, ein Haus verkauft zu haben, weise sie sodann zurück. Auch seien die Ausführungen hinsichtlich ihres Vermögens und des Wertschriftenverzeichnisses falsch und liessen auf Befangenheit der Abgelehnten schliessen (act. 3).

3.2. Ob der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in der Sache begründet war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies war im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen gewesen; ein solches wurde denn auch durchgeführt (act. 2). Für die Frage des Bestehens des Anscheins von Befangenheit ist einzig massgebend, ob sich die Abgelehnte bei der Würdigung der Sachund Rechtslage auf klar aktenwidrige Tatsachen gestützt und sich dabei einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag.

Dies ist zu verneinen. Im Beschluss vom 28. November 2011 legten die mitwirkenden Gerichtspersonen ausführlich dar, weshalb sie der Ansicht seien, die Darstellungen der Gesuchstellerin zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen seien unvollständig und widersprüchlich, und weshalb sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend entzögen. Im Rechtsmittelverfahren hob das Obergericht zwar den rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auf, bestätigte im Übrigen aber den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur im Ergebnis (act. 2/272). Dass es das Obergericht im Rahmen seiner Begründung als belegt erachtete, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vermögenswerte fälschlicherweise von den Zahlen des Musterbeispiels der Steuererklärung ausgegangen sei und damit den Entscheid des Bezirksgerichts insoweit korrigierte, begründet für sich alleine keine schwere Pflichtverletzung der Abgelehnten und damit auch keinen Ablehnungsgrund, selbst wenn das Versehen relativ einfach festzustellen gewesen wäre. Gleiches gilt bezüglich der Ausführungen zum Wert der Liegenschaft an der …strasse. Auch hier griff die Rechtsmittelinstanz zwar korrigierend ein und bezeichnete den vorinstanzlichen Entscheid insoweit als unrichtig. Blosse Fehler in der Würdigung der Sachoder Rechtslage vermögen jedoch grundsätzlich - und so auch vorliegend - keinen Anschein von

Befangenheit zu begründen. Im Übrigen sind dem Beschluss vom

28. November 2011 keine Gründe zu entnehmen, welche die Abgelehnte als befangen erscheinen liessen. Die Gesuchstellerin bringt denn auch keine solchen vor. Insbesondere vermögen ihre Ausführungen zum Einkommen und den Lohnbescheinigungen kein Befangenheitsanschein zu begründen und erweisen sich die im Beschluss vom 28. November 2011 gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen (bspw. gestützt auf act. 9/4 betr. Berufsauslagen, act. 9/5 und act. 9/17 betr. Arbeitstätigkeit) erfolgten Erwägungen zur Verletzung der Mitwirkungspflicht als schlüssig.

3.3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, die Abgelehnte habe im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege eine schwere Pflichtverletzung durch die Annahme klar aktenwidriger Tatsachen begangen. Allein aus dem Umstand, dass die Abgelehnte an einer prozessleitenden Entscheidung beteiligt war, die die Gesuchstellerin nicht für richtig hält bzw. die seitens des Obergerichts in gewissen Punkten als unzutreffend erachtet wurde, kann ein Anschein von Befangenheit nicht abgeleitet werden. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen.

IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schweizerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist.

Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners (gegen Empfangsschein), − die Abgelehnte (gegen Empfangsschein), − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 3. Oktober 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: