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VV120004 • OG ZH VV120004 KI-generiert

Case Transfer Due to Judicial Conflict of Interest

Geschäftsnummer VV120004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court requested the supervisory authority to transfer a pending civil case because one of its judges was registered as a director with signatory power for the defendant company and was personally accused in the lawsuit of misconduct leading to a termination, leading to the court concluding that all judges of that court would likely recuse themselves due to the appearance of bias under the relevant procedural statute. Since the parties agreed to the transfer and the court could not be properly seated with substitute members, the supervisory commission ordered the case transferred to another district court of equal functional jurisdiction to avoid any appearance of partiality.

Legislator-Regeste

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Art. 47 lit. f ZPO, § 117 GOG; Case Transfer Due to Judicial Conflict of Interest: Since the parties agreed to the transfer and the court could not be properly seated with substitute members, the supervisory commission ordered the case transferred to another district court of equal functional jurisdiction to avoid any appearance of partiality.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Kompetenzkonflikt Interessenkollision Befangenheit des Richters Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen prozessleitende Verfügungen Umteilung Prozess betreffend Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision forms the basis for the authority (Aufsichtsbehörde) to transfer the case to another court when the original court cannot be properly constituted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV120004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Dr. J. Zürcher und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 14. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Y._____ AG

betreffend Umteilung Prozess CG120014-G des Bezirksgerichts Meilen in Sachen der Parteien betreffend Forderung

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 überwies das Bezirksgericht Meilen die Akten des Verfahrens CG120014-G an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zu überweisen. Es begründete dies damit, dass der …richter lic. iur.

C._____ bei der Beklagten des betreffenden Verfahrens als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen sei und zudem gegen ihn in der Klageschrift der Vorwurf erhoben werde, der Grund für die Kündigung sei sein unzumutbar gewordenes Verhalten gegenüber dem Kläger gewesen. Damit erscheine es nicht als opportun, die Sache vor dem Bezirksgericht Meilen zu verhandeln. Sinngemäss wird damit geltend gemacht, es bestünden aufgrund der persönlichen Betroffenheit von lic. iur. C._____ im betreffenden Verfahren und aufgrund der persönlichen Verhältnisse auch für die anderen Richterinnen und Richter Gründe i.S.v. Art. 47 lit. f ZPO, weshalb sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts zur Vermeidung jeden Anscheins der Befangenheit in den Ausstand treten würden (act. 1).

2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Die Parteien haben mit Eingaben vom 25. Mai bzw. vom 1. Juni 2012 auf eine Stellungnahme verzichtet bzw. geltend gemacht, dass Sie mit der beantragten Überweisung an ein anderes Bezirksgericht einverstanden seien (act. 4 und 5). Das Verfahren wird deshalb dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht Meilen anhängige Verfahren CG120014-G wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht Meilen schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens CG120014-G nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 14. Juni 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Generalsekretär-Stv.:

lic. iur. L. Huber versandt am: