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VV110017 • OG ZH VV110017 KI-generiert

Withdrawal of Disqualification Motion in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer VV110017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The requesting party filed a motion to disqualify a district judge in ongoing divorce proceedings, but subsequently withdrew the motion after the challenged judge provided the required statement; consequently, the court declared the matter settled due to the withdrawal, ordered the proceedings to be dismissed, and imposed the court costs upon the requesting party, while awarding no party compensation.

Legislator-Regeste

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Withdrawal of Disqualification Motion in Divorce Proceedings: Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 1), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. August 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 4).

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Ausstandsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Parteientschädigung Trennungsklage Rücknahme der Nichtigerklärung Ablehnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

These procedural rules govern the potential appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV110017-O/U

Mitwirkend: Obergerichts-Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 23. August 2011

in Sachen

A._____ Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ablehnung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ in Prozess FE100325-I in Sachen der Parteien betreffend Ehescheidung

Erwägungen:

1. Am 13. Juli 2011 stellte der Gesuchsteller ein Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Verfahren FE100325-I des Bezirksgerichts Uster (act. 2).

2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 1), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. August 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 4).

3. Mit Eingabe vom 11. August 2011 hat der Gesuchsteller sein Ablehnungsbegehren zurückgezogen (act. 5).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 5.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 23. August 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am: