Withdrawal of Disqualification Motion in Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe requesting party filed a motion to disqualify a district judge in ongoing divorce proceedings, but subsequently withdrew the motion after the challenged judge provided the required statement; consequently, the court declared the matter settled due to the withdrawal, ordered the proceedings to be dismissed, and imposed the court costs upon the requesting party, while awarding no party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertWithdrawal of Disqualification Motion in Divorce Proceedings: Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 1), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. August 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 4).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese procedural rules govern the potential appeal against this decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110017-O/U
Mitwirkend: Obergerichts-Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 23. August 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ablehnung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ in Prozess FE100325-I in Sachen der Parteien betreffend Ehescheidung
Erwägungen:
1. Am 13. Juli 2011 stellte der Gesuchsteller ein Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Verfahren FE100325-I des Bezirksgerichts Uster (act. 2).
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 1), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. August 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 4).
3. Mit Eingabe vom 11. August 2011 hat der Gesuchsteller sein Ablehnungsbegehren zurückgezogen (act. 5).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben.
2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 5.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 23. August 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
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