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VV110014 • OG ZH VV110014 KI-generiert

Withdrawn Recusal Request in Civil Proceeding Leading to Dismissal

Geschäftsnummer VV110014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerned a request to recuse a judge in a civil proceeding before a District Court, which the requesting party subsequently withdrew. The Court concluded that because the recusal request had been withdrawn by the applicant, the case was resolved, resulting in the dismissal of the proceedings, the imposition of court costs on the withdrawing party, and no award of compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Withdrawn Recusal Request in Civil Proceeding Leading to Dismissal: The Court concluded that because the recusal request had been withdrawn by the applicant, the case was resolved, resulting in the dismissal of the proceedings, the imposition of court costs on the withdrawing party, and no award of compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug der Zivilklage Ertrag Leitverfahren Parteientschädigung Rechtshilfe in Zivilsachen Ablehnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

This provision outlines the rules for filing a potential appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV110014-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. J. Zürcher und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 7. Juli 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____ gegen

B._____ SA Beklagte

betreffend Ablehnung von […] lic. iur. C._____ am Bezirksgericht Andelfingen (CG100006)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2011 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ablehnungsbegehren gegen […] lic. iur. C._____ (act. 2) im Verfahren CG100006 der Parteien am Bezirksgericht Andelfingen.

2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 gab der Abgelehnte aufforderungsgemäss eine gewissenhafte Erklärung i.S.v. § 100 GVG ab (act. 5), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 20. Juni 2011 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde (act. 6).

3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 hat der Gesuchsteller und Kläger sein Ablehnungsbegehren sinngemäss zurückgezogen (act. 7).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Ablehnungsbegehrens erledigt abgeschrieben.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Abgelehnten unter Beilage eines Doppels von act. 7.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 7. Juli 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am: