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VR220014 • OG ZH VR220014 KI-generiert

Accreditation Appeal Discontinued Upon Achievement of Proficiency

Geschäftsnummer VR220014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, an accredited language service provider for several languages, appealed a decision by the language services authority that denied accreditation for an additional language, C._____, based on insufficient proof of C2-level proficiency. The applicant subsequently sought and was granted reconsideration by the authority, leading to their successful passing of the requisite certification exam for the language in question, after which the applicant requested the appeal proceedings be definitively terminated. The court agreed that since the applicant had now achieved accreditation for the contested language, the appeal process was moot, and therefore ordered the appeal proceedings to be discontinued as having become obsolete, while assessing court fees to the court's treasury.

Legislator-Regeste

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§ 20 GebV OG, § 13 VRG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Accreditation Appeal Discontinued Upon Achievement of Proficiency: The applicant subsequently sought and was granted reconsideration by the authority, leading to their successful passing of the requisite certification exam for the language in question, after which the applicant requested the appeal proceedings be definitively terminated. The court agreed that since the applicant had now achieved accreditation for the contested language, the appeal process was moot, and therefore ordered the appeal proceedings to be discontinued as having become obsolete, while assessing court fees to the court's treasury.

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Zustellnachweis Sprachkenntnisse Qualifikationsrichtlinie Revisionsgesuch ordentliche Ersitzung Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe vom 13. Mai 2022 (KL220011-O)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee.

§ 13 VRG

Used to assign the costs of the appeal proceedings to the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the rules governing an ordinary appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order as being linked with the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220014-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 22. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 13. Mai 2022 (KL220011-O)

Erwägungen:

1. Verfahrensgang

1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für die Sprachen B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____ und H.____ im Sprachdienstleistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 28. März 2022 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin für die zusätzliche Sprache C.____ (vgl. act. 2/1 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 lehnte die Rekursgegnerin diesen mit der Begründung ab, dass die Akkreditierung u.a. voraussetze, dass ausgezeichnete und ausgewiesene Sprachkenntnisse auf Niveau C2 (Muttersprachniveau) vorlägen, was grundsätzlich mit Sprachdiplomen zu belegen oder mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulbildung in der entsprechenden Sprache nachzuweisen sei. Die Rekurrentin habe den erforderlichen Nachweis weder mit Diplomen noch mittels ihres eingereichten Lebenslaufs beigebracht, zumal sie die Sprache C.____ in ihrem Studium an der Übersetzerund Dolmetscherschule Zürich lediglich als D- Sprache abgeschlossen habe und die von ihr aufgeführten Sprachaufenthalte in den I._____, J._____ und K._____ [C._____-sprachige Staaten] bereits relativ lange zurücklägen. Insgesamt habe die Rekurrentin nicht hinreichend dargetan, dass sie über ausgezeichnete C._____-kenntnisse auf Niveau C2 verfüge (act. 2/1).

1.2. Mit Eingabe vom 4. August 2022 (ebenso Datum Poststempel) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 13. Mai 2022 innert Frist (vgl. act. 4 S. 2) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

"1. Das Rekursverfahren sei bis zum Entscheid des Ausschusses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über mein Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 zu sistieren.

2. Im Fall eines abschlägigen Beschlusses des Ausschusses über mein Wiedererwägungsgesuch sei das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und mein Antrag

auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen für eine zusätzliche Sprache (C._____) gutzuheissen."

1.3. Mit Beschluss vom 15. August 2022 (act. 5 Dispositivziffer 1) sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren antragsgemäss.

1.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (act. 7) informierte die Rekurrentin die Verwaltungskommission darüber, dass die Rekursgegnerin ihr Gesuch um Wiedererwägung gutgeheissen und sie zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (C._____) zugelassen habe (act. 8/1). Sie habe diese Prüfung am 5. November 2022 abgelegt und bestanden, wie auch dem entsprechenden Beschluss der Rekurrentin vom 30. November 2022 zu entnehmen sei (act. 8/2). Sie bitte deshalb darum, das Rekursverfahren in dieser Sache definitiv einzustellen.

2. Prozessuales

2.1. Die im Beschluss vom 15. August 2022 vorgenommene Sistierung ist aufzuheben, und das vorliegende Verfahren ist fortzuführen.

2.2. Nach der mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. November 2022 (act. 8/2) erfolgten Akkreditierung der Rekurrentin für die Sprachdienstleistung schriftliches Übersetzen für die zusätzliche Sprache C._____ ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel

3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 74 f.).

3.2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte, oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Es liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3.3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

1. Die mit Beschluss vom 15. August 2022 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− die Rekurrentin, − die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 7.

7. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 22. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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