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VR150005 • OG ZH VR150005 KI-generiert

Romanian and English Interpreter Admission Mooted by Reopened Process

Geschäftsnummer VR150005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant sought to be admitted to a cantonal interpreter directory for Romanian and English, but their application was initially denied because there were already sufficient interpreters for those languages, and the applicant lacked special qualifications. However, after the applicant filed an appeal, the denying authority reconsidered their decision and reopened the admission process, rendering the appeal moot.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG; Romanian and English Interpreter Admission Mooted by Reopened Process: However, after the applicant filed an appeal, the denying authority reconsidered their decision and reopened the admission process, rendering the appeal moot.

Schlagwörter

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Sprachschwierigkeiten Wiedereinbürgerung Einreise Verfahrenssprache Anmeldung und Eintragungsverfahren Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. 1 VRG

Basis for not awarding compensation for expenses in administrative proceedings.

§ 17 Abs. 2 VRG

Basis for not awarding compensation for expenses to the appellant, as none of the conditions for such an award were met.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR150005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.

Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 1. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150054-O) vom 15. September 2015

Erwägungen:

1. Am 11. August 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen einen Antrag auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Rumänisch und Englisch (act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 15. September 2015 wies die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) den Antrag ab.

Zur Begründung brachte sie vor, für die besagten Sprachen seien bereits genügend Dolmetschende im Dolmetscherverzeichnis aufgeführt, weshalb eine Aufnahme nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten in Frage komme. Solche seien vorliegend zu verneinen (act. 2 S. 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom

29. Oktober 2015 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und die Rekurrentin ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen (act. 1).

3. Mit Verfügung vom 2. November 2015 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 3). Am 26. November 2015 teilte diese mit, sie habe den Beschluss vom 15. September 2015 in Wiedererwägung gezogen und das Verfahren zur Aufnahme der Rekurrentin ins Dolmetscherverzeichnis wieder aufgenommen (act. 4). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer-

tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren VR150005-O wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 4.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 1. Dezember 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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