Appeal Regarding Appointment to Tenancy Arbitration Board and Subsequent Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a lower court's decision appointing members to a parity arbitration board for tenancy and lease matters, specifically challenging the selection of one member representing tenants. The appellate court initially dismissed the appeal, but the Federal Supreme Court partially upheld a subsequent appeal against that decision, revoking the appointment of the challenged member and remitting the matter for a new decision regarding costs and compensation in the prior appellate proceedings. Consequently, the administrative commission, acting upon the Federal Court's ruling which partially favored the appellants' original request by overturning the contested appointment, ordered that half the costs of the prior appellate procedure be borne by the appellants, and awarded a reduced legal fee to their representative for those proceedings, while administrative costs for the current proceeding were to be borne by the court treasury without awarding compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Appointment to Tenancy Arbitration Board and Subsequent Cost Allocation: The appellate court initially dismissed the appeal, but the Federal Supreme Court partially upheld a subsequent appeal against that decision, revoking the appointment of the challenged member and remitting the matter for a new decision regarding costs and compensation in the prior appellate proceedings. Consequently, the administrative commission, acting upon the Federal Court's ruling which partially favored the appellants' original request by overturning the contested appointment, ordered that half the costs of the prior appellate procedure be borne by the appellants, and awarded a reduced legal fee to their representative for those proceedings, while administrative costs for the current proceeding were to be borne by the court treasury without awarding compensation.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the admissibility of a potential subsidiary constitutional appeal.
Cited in the dispositive as the basis for the admissibility of a potential ordinary appeal.
Cited in the dispositive in conjunction with appeal grounds to determine the formal requirements for a potential appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR150004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.
Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. Oktober 2015
in Sachen
1. A._____,
2. Mieterinnenund Mieterverband Zürich, Rekurrenten
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen
Bezirksgericht Meilen, Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
3. Juni 2014 (BP140051);
Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VR140005-O vom 27. Oktober 2014
Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1C_634/2014 (Rückweisung) vom 14. September 2015
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 nahm das Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Rekursgegner) per 1. Juli 2014 die Wahl der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen vor. Als Schlichter mieterseits wählte es nebst B._____, lic. iur. C._____, lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ sowie die bisher als Schlichterin tätige lic. iur. F._____ (act. 3/5).
2. Am 23. Juni 2014 liessen A._____ (nachfolgend: Rekurrentin 1) und der Mieterinnenund Mieterverband Zürich (nachfolgend: Rekurrent 2) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter innert der dreissig tägigen Rekursfrist Rekurs gegen den besagten Beschluss erheben und Folgendes beantragen (act. 3/1):
„1. Es sei Ziff. III.1.a) des Beschlusses des Rekursgegners vom 3. Juni 2014 insofern aufzuheben, als statt der Rekurrentin 1 Frau F._____, … [Adresse], für die Amtsdauer 2014-2020 für die Mieterseite als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Meilen gewählt wurde.
2. Zudem sei entsprechend dem Wahlvorschlag des Rekurrenten 2 vom 26. Februar 2014 anstelle von Frau F._____, … [Adresse], die Rekurrentin 1 durch die angerufene Rekursinstanz für die Amtsdauer 2014-2020 für die Mieterseite als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Meilen zu wählen.
3. Eventualiter (zu Rechtsbegehren 2) sei die Sache an den Rekursgegner zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, entsprechend dem Wahlvorschlag des Rekurrenten 2 vom 26. Februar 2014 anstelle von Frau F._____, … [Adresse], die Rekurrentin 1 als mieterseitiges Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 zu wählen.
4. Unter Verzicht auf Kostenerhebung sowie unter Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners."
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs ab und bestätigte den vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Juni 2014. Die Staatsgebühr setzte sie auf Fr. 2'000.- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten
unter solidarischer Haftung. Prozessentschädigungen sprach sie keine zu (act. 3/11).
3. Mit Eingabe vom 28. November 2014 liessen die Rekurrenten gegen den besagten Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 3/15). Am 14. September 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss des Obergerichts vom 27. Oktober 2014 auf, soweit er die Wahl von lic. iur. F._____ zum Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 bestätigte. Sodann erkannte es, dass lic. iur. F._____ in Abänderung von Ziffer III.1.a) des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 für den Rest der Amtsdauer 2014-2020 nicht mehr als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Meilen eingesetzt sei und dass die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen werde. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, d.h. des Verfahrens vor der Verwaltungskommission, wies es die Sache an diese zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (act. 1 Dispositiv Ziff. 1).
4. Die Verwaltungskommission hat somit im Folgenden über die Auferlegung der Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung neu zu befinden. Ausgehend davon, dass das Bundesgericht den Beschluss der Verwaltungskommission vom 27. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufhob, als er die Einsetzung von lic. iur. F._____ als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 ab dem 14. September 2015 betrifft und die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat, entsprach es dem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Rekurrenten in ihrem Rekurs vom 23. Juni 2014, nicht hingegen jenem in Ziffer 2 bzw. dem diesbezüglichen Eventualbegehren in Ziffer 3. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Verfahrens VR140005-O zur Hälfte den Rekurrenten (unter solidarischer
Haftung) aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist dem Rechtsvertreter der Rekurrenten für seine Umtriebe im Verfahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'530.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten (§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV).
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (VR150004-O) sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
6. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
1. Die Kosten des Verfahrens VR140005-O werden zur Hälfte den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
2. Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Verfahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'732.40 entrichtet.
3. Die Kosten des Verfahrens VR150004-O werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das Verfahren VR150004-O werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurrenten,
- die Rekursgegnerin,
- die Obergerichtskasse.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 6. Oktober 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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