Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VR140009 • OG ZH VR140009 KI-generiert

Interpreter Removal Appeal Mooted by Agency Reconsideration

Geschäftsnummer VR140009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who was registered as an interpreter for a specific language since 2000 appealed a decision by the Interpreter Services Group to remove them from the directory. However, before the court could rule on the merits, the administrative body reconsidered its initial decision and withdrew the order for removal, rendering the appeal moot. Consequently, the court declared the appeal procedure closed as without object, ordered the court costs to be borne by the court treasury, and denied the appellant any compensation for expenses as none of the statutory conditions for such an award were met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Interpreter Removal Appeal Mooted by Agency Reconsideration: However, before the court could rule on the merits, the administrative body reconsidered its initial decision and withdrew the order for removal, rendering the appeal moot. Consequently, the court declared the appeal procedure closed as without object, ordered the court costs to be borne by the court treasury, and denied the appellant any compensation for expenses as none of the statutory conditions for such an award were met.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Umzugskosten verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Entschädigungsregelung erbrachte Dienstleistungen Sprachbarriere

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 72 ff. BGG

Cited as the provision governing the admissibility of an ordinary appeal against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the provision governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions regarding the form and requirements of an appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. Januar 2015

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140071-O) vom 19. November 2014

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem Jahre 2000 für die Sprache B._____ im Kanton Zürich als Dolmetscher im Dolmetscherverzeichnis eingetragen (act. 7/2/2). Mit Beschluss vom 19. November 2014 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 4). Dagegen erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 innert Frist Rekurs und beantragte, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und der Rekurrent weiterhin im Dolmetscherverzeichnis zu belassen (act. 1 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt (act. 5). Am 16. Januar 2015 teilte diese mit, sie habe den Beschluss vom 19. November 2014 in Wiedererwägung gezogen und werde auf die Löschung des Eintrags des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis verzichten (act. 6). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb dem Rekurrenten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren VR140009 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekurrenten unter Beilage einer Kopie von act. 6.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 22. Januar 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: