Cantonal Interpreter Directory Registration Appeal Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the rejection of an application for registration in the cantonal interpreter directory, which had been denied due to ongoing fraud investigations against the applicant and insufficient German language skills. The administrative body subsequently withdrew its rejection because the criminal investigation had been discontinued and the applicant was again proceeding with the registration application, rendering the appeal moot; consequently, the court struck the case from the record, assessed costs to the court treasury, and denied the appellant compensation for expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 Abs. 2 VRG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Cantonal Interpreter Directory Registration Appeal Dismissed as Moot: The administrative body subsequently withdrew its rejection because the criminal investigation had been discontinued and the applicant was again proceeding with the registration application, rendering the appeal moot; consequently, the court struck the case from the record, assessed costs to the court treasury, and denied the appellant compensation for expenses.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to deny an award of party compensation, although this article relates to potential compensation, it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-5.
Cited in order 5 as the procedural rule governing a potential appeal to the Federal Supreme Court (ordinary appeal).
Cited in order 5 as the procedural rule governing a potential appeal to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).
Cited in order 5 as a provision governing the form and admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR140008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur.
P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 10. November 2014
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA140054-O) vom 15. August 2014
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 15. August 2014 wies die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) den Antrag von A._____ (nachfolgend:
Rekurrentin), sie ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich einzutragen, ab. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchstellerin erfülle die Erfordernisse zur Aufnahme ins Verzeichnis nicht. Es werde gegen sie zurzeit wegen Betrugs ermittelt. Zudem würden ihre Deutschkenntnisse nicht dem Anforderungsprofil entsprechen (vgl. act. 1).
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom
12. September 2014 Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben.
3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 3. November 2014 teilte die Rekursgegnerin mit, dass sie den Beschluss vom 15. August 2014 aufgrund der am 22. Juli 2014 erfolgten Einstellung der gegen die Rekurrentin eröffneten Strafuntersuchung wegen Betrugs in Wiedererwägung gezogen habe und sich Letztere bereits wieder im Verfahren zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich befinde (act. 4). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfer-
tigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren VR140008 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 10. November 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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