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VR140001 • OG ZH VR140001 KI-generiert

Appellant v. Administrative Body: Moot Judicial Review of Interpreter Directory Application

Geschäftsnummer VR140001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought judicial review against a decision rejecting their application for inclusion in the interpreter directory for the Lithuanian language; however, the court dismissed the appeal as moot because the administrative body subsequently reconsidered its initial decision and allowed the appellant to continue the registration process. The court ordered that the costs of the appeal proceedings be borne by the court treasury and denied any compensation for the appellant's efforts, as none of the statutory grounds for awarding such compensation were met.

Legislator-Regeste

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Appellant v. Administrative Body: Moot Judicial Review of Interpreter Directory Application: The court ordered that the costs of the appeal proceedings be borne by the court treasury and denied any compensation for the appellant's efforts, as none of the statutory grounds for awarding such compensation were met.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Verfahrenssprache gesetzliche Voraussetzungen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Revisionsgrund Verwaltungskosten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. ... Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These articles regulate the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. ... Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These articles regulate the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR140001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P.

Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 14. April 2014

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA140001) vom 4. Februar 2014

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob A._____ (nachfolgend: Rekurrentin)

bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) vom 4. Februar 2014 betreffend Abweisung ihres Gesuchs um Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache Litauisch (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 19. März 2014 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 9. April 2014 teilte die Rekursgegnerin der Verwaltungskommission mit, der Beschluss vom 4. Februar 2014 sei inzwischen in Wiedererwägung gezogen worden und die Rekurrentin befinde sich bereits wieder im Verfahren zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 4). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Fälle vor, weshalb der Rekurrentin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren VR140001 wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 14. April 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am: