Mootness of Appeal Following Definitive Interpreter Removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a provisional measure issued by the interpreter affairs group suspending an interpreter from the directory, but the court dismissed the appeal as moot because the interpreter had subsequently been definitively removed from the directory via a separate, unchallenged decision, rendering the initial provisional suspension irrelevant. The court reasoned that since the definitive deletion superseded the precautionary suspension, the appeal directed only against the latter was now without subject matter and thus the proceedings were to be discontinued without costs or compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 Abs. 2 VRG; Mootness of Appeal Following Definitive Interpreter Removal: The court reasoned that since the definitive deletion superseded the precautionary suspension, the appeal directed only against the latter was now without subject matter and thus the proceedings were to be discontinued without costs or compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to determine that no fees shall be charged and no compensation awarded to the appellant due to the outcome of the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR130008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 4. Februar 2014
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130013) vom 6. September 2013
Erwägungen:
1. Die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) hat mit Beschluss vom 6. September 2013 die Dolmetscherin A._____ (nachfolgen: Rekurrentin) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis für sämtliche Sprachen gesperrt (act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich rechtzeitig Rekurs (act. 1).
2. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) nahm die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 19. November 2013 innert erstreckter Frist Stellung und führte aus, die Rekurrentin sei mit Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom
15. November 2013 definitiv aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht worden (act. 6). In diesem Beschluss wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Zudem wurde der Beschluss der Zentralstelle Dolmetscherwesen zugestellt zur definitiven Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 7/20 S. 10 Dispositiv-Ziffer 4 und 5). Gegen den Beschluss vom 15. November 2013 wurde bis heute kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Verfügung vom 26. November 2013 wurde der Rekurrentin Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens Stellung zu nehmen (act. 8). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Rekurrentin ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
4. Die nach dem Beschluss vom 15. November 2013 erfolgte definitive Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis löste die mit Beschluss vom 6. September 2013 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sperrung der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis ab. Damit erweist sich der vorliegende Rekurs, welcher sich einzig gegen die Sperrung der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis richtete, als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gebühren zu erheben und der Rekurrentin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird zufolge Gegenstandslosigkeit als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gebühren erhoben.
3. Der Rekurrentin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
− die Rekurrentin − die Rekursgegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7)
5. Rechtsmittel:
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 4. Februar 2014
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: