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VR130001 • OG ZH VR130001 KI-generiert

Applicant v. Administrative Commission: Reinstatement of Interpreter Listing and Costs

Geschäftsnummer VR130001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought to have their interpreter listing reinstated or amended. An administrative commission denied this, imposing costs on the applicant. The Federal Court, however, partially granted the applicant's appeal, quashed the commission's decision, and remanded the case for a new decision, ordering the commission to cover the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV; Applicant v. Administrative Commission: Reinstatement of Interpreter Listing and Costs: An administrative commission denied this, imposing costs on the applicant. The Federal Court, however, partially granted the applicant's appeal, quashed the commission's decision, and remanded the case for a new decision, ordering the commission to cover the applicant's legal costs.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Wiedereinbürgerung Verfahrenssprache Neuprüfung des Asylgesuchs Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rekurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV

Cited for determining the amount of the legal representative's compensation for services rendered in the proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 15. Januar 2013

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KB090013 der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 24. Mai 2011

Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VR110005 vom 7. Juni 2012

Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 2C_694/2012 (Rückweisung)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 24. Mai 2011 beschloss die Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekursgegnerin), den Eintrag von A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "Französisch schriftlich" zu streichen sowie dem Eintrag "Französisch mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungsund Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 2/6-1/25). Dagegen liess der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2011 Rekurs erheben, welcher von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom

7. Juni 2012 abgewiesen wurde. Die Verwaltungskommission setzte die Staatsgebühr auf Fr. 500.- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten. Eine Prozessentschädigung wurde dem Rekurrenten ausgangsgemäss nicht zugesprochen (act. 2/7).

2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 liess der Rekurrent gegen besagten Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht erheben und die Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission beantragen (act. 2/11). Am

21. Dezember 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, gut, hob den Beschluss der Verwaltungskommission vom

7. Juni 2012 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Fachgruppe Dolmetscherund Übersetzungswesen des Kantons Zürich zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Verfahrens vor Obergericht an dieses zurück (Dispositiv-Ziffer 4; act. 1). Es ist daher im Folgenden über die Auferlegung der Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung zu befinden.

3. Wie dargelegt hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Rekursgegnerin zurück. Da es dabei den Beschluss der Verwaltungskommission vollumfänglich aufhob, sind die Kosten des Verfahrens VR110005 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ist sodann für seine Umtriebe im Verfahren VR110005 eine Ent-

schädigung von Fr. 1'750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten (§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

Es wird beschlossen:

1. Die Kosten des Verfahrens VR110005 werden auf die Gerichtskasse genommen.

2. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Verfahren VR110005 eine Entschädigung von Fr. 1'890.- entrichtet.

3. Die Kosten des Verfahrens VR130001 werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Verfahren VR130001 werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekurrenten,

- die Rekursgegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten KB090013,

- die Obergerichtskasse.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 15. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: