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VR120009 • OG ZH VR120009 KI-generiert

Appeal Concerning Offset of Advance Payment Against Court Costs

Geschäftsnummer VR120009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a decision by the Central Collection Agency of the Courts that offset a CHF 9,000 advance payment against CHF 13,400 in court costs imposed by the Commercial Court and demanded the remaining balance of CHF 4,400, arguing the advance was specifically for witness expenses and that the court failed to provide a protocol of a prior settlement hearing, preventing an appeal. The court held that the appeal was timely filed despite a mislabeling as an objection and that the offset of the advance against court costs was permissible under relevant procedural law, as advance payments can alternatively cover outstanding court fees if not used for their primary purpose (witness expenses); furthermore, the court ruled that matters concerning the existence of a settlement protocol or the conduct of the main proceedings were outside its limited jurisdiction to review only the legality of the Collection Agency's demand and the propriety of the offset, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 111 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, § 20 GebV OG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Concerning Offset of Advance Payment Against Court Costs: The court held that the appeal was timely filed despite a mislabeling as an objection and that the offset of the advance against court costs was permissible under relevant procedural law, as advance payments can alternatively cover outstanding court fees if not used for their primary purpose (witness expenses); furthermore, the court ruled that matters concerning the existence of a settlement protocol or the conduct of the main proceedings were outside its limited jurisdiction to review only the legality of the Collection Agency's demand and the propriety of the offset, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Handelssache Verfahrensrügen Rekurs gegen die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited as the standard for filing an ordinary appeal (ordentliche Beschwerde) to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the standard for filing a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles 72 ff. and 113 ff. for the formal requirements of an appeal to the Federal Supreme Court.

§ 20 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee levied on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs inherently references the procedural rules governing costs, usually Art. 66 LTF for federal decisions, but since this is a cantonal decision referencing cantonal cost rules (§ 20 GebV OG), and Art. 66 LTF specifically governs costs in the context of the BGG appeal right mentioned in the dispositive, it is sometimes implicitly covered or mentioned for completeness. However, strictly adhering to the rule, only explicitly cited articles in the dispositive count. Since the dispositive explicitly cites § 20 GebV OG for the fee and the appellant is ordered to pay costs (Order 3), the relevant cost rule from the dispositive is used.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR120009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Januar 2013

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 1. Oktober 2012, Referenz-Nr. 00933053

Erwägungen:

I.

1. Mit Beschluss vom 30. März 2012 auferlegte das Handelsgericht des Kantons Zürich A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Verfahren HG090059 die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'400.- (act. 5, Dispositivziffer 3). In der Folge stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte dem Rekurrenten am

21. Juni 2012 unter Anrechnung eines bereits geleisteten Barvorschusses von Fr. 9'000.- eine Rechnung über Fr. 4'400.- zu (act. 3/6). Mangels Begleichung der Rechnung innert angesetzter Frist liess die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten am 31. Juli 2012 ein Erinnerungsschreiben (act. 3/7) und am 30. August 2012 ein Mahnschreiben (act. 3/5) zukommen. Mit Eingabe vom 7. September 2012 gelangte der Rekurrent ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte insbesondere, es sei von der Einforderung der noch verbleibenden Fr. 4'400.- bis zur Klärung seiner aufgeworfenen Fragen abzusehen (act. 3/2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 erklärte die Zentrale Inkassostelle die Rechtmässigkeit der Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten und sistierte die Forderung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 2). Am 31. Oktober 2012 erhob der Rekurrent beim Obergericht des Kantons Zürich Einsprache gegen besagtes Schreiben der Zentralen Inkassostelle (act. 3/3), woraufhin ihm diese mit Schreiben vom

28. November 2012 mitteilte, ein Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei innert Frist nicht eingegangen, weshalb diese rechtskräftig sei und sie ihn um die Überweisung des Betrags von Fr. 4'400.- ersuche (act. 3/8).

2. Gegen die erwähnte Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 1. Oktober 2012 erhob der Rekurrent sodann am 10. Dezember 2012 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte eine Stellungnahme über den Verbleib des Protokolls der Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2009 sowie des während des Verfahrens geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 9'000.- (act. 1).

3. In analoger Anwendung von § 26 VRG kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Gegenpartei verzichtet werden (vgl. auch § 56 Abs. 2 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 26 N 10).

II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verrechnung einer Prozesskostenschuld des Rekurrenten mit einem von diesem geleisteten Barvorschuss durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie die Einforderung des Restbetrags der ausstehenden Gerichtskostenforderung. Die nachträgliche Verwendung von Barvorschüssen betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 201 N 14; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12).

Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51).

2.1. Die Rechtsmittelfrist für die Einreichung des Rekurses bei der Verwaltungskommission des Obergerichts beträgt gemäss Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 1. Oktober 2012 30 Tage (act. 2). Am 31. Oktober 2012 erhob der Rekurrent Einsprache beim Obergericht und am 10. Dezember 2012 Rekurs bei der Verwaltungskommission (act. 1 und act. 3/3).

2.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann der Rekurrent die Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 1. Oktober 2012 empfangen hat; eine Empfangsbestätigung in Form eines Empfangsscheines fehlt. Der Rekurrent hat die Verfügung jedoch spätestens am 31. Oktober 2012 - dem Datum seiner Einsprache gegen besagte Verfügung (act. 3/3) - erhalten. Davon ausgehend erfolgte seine Eingabe an die Verwaltungskommission vom 10. De-

zember 2012 nicht innert 30 Tagen und damit verspätet. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Rekurrent beim Obergericht des Kantons Zürich bereits am 31. Oktober 2012 und damit fristgerecht eine Eingabe einreichte (act. 3/3). Er bezeichnete diese zwar entgegen der Rechtsmittelbelehrung als Einsprache und nicht als Rekurs, eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet nicht anwaltlich vertretenen Parteien jedoch nicht (vgl. auch BGE

108 IB 71 E. 1b). Es ist daher auf den Rekurs einzutreten.

III.

1.1. Der Rekurrent rügt, eine Verrechnung des geleisteten Barvorschusses mit der Gerichtskostenforderung sei nicht zulässig, da der Barvorschuss nicht für die Gerichtskosten, sondern für die Zeugeneinvernahmen geleistet worden sei (act. 3/3, 3/2).

Das Verfahren vor dem Handelsgericht erfolgte noch unter dem bisherigen kantonalen Prozessrecht. Massgebend sind daher die Bestimmungen der Zürcherischen Zivilprozessordnung. Nach § 83 Abs. 1 ZPO/ZH hat eine Partei für Barauslagen, die durch gerichtliche Handlungen in ihrem Interesse veranlasst werden, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss zu leisten, ansonsten die entsprechenden Handlungen unterbleiben. Während eine Kaution auf die generelle Sicherstellung allfälliger Gerichtskosten und Prozessentschädigungen ausgerichtet ist, dient ein erst im Zusammenhang mit der Anordnung bestimmter gerichtlicher Massnahmen erhobener Kostenvorschuss primär der Deckung der durch diese Massnahmen dem Gericht verursachten Barauslagen. Der Kostenvorschuss ist damit für die Deckung von Barauslagen wie Übersetzungskosten oder Beweiserhebungen bestimmt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 2 zu § 83 ZPO). Obsiegt die vorschusspflichtige Partei, ist ihr der Vorschuss zurückzuerstatten. Unterliegt sie, so ist der Vorschuss entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verwenden. Alternativ ist das Gericht berechtigt, den Vorschuss mit ausstehenden Gerichtskosten des laufenden Verfahrens zu verrechnen (Walder, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich

1996, § 34 Rz 19; ZR 85 [1986] Nr. 74). Dies gilt im Übrigen auch unter dem neuen eidgenössischen Zivilprozessrecht (Art. 111 ZPO).

1.2. Vorliegend leistete der Rekurrent einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-, um die Entschädigung der Zeugen sicherzustellen (act. 3/1 S. 284). Der Vorschuss ist daher entsprechend seiner Zweckbestimmung in erster Linie für diese Zeugengelder oder - den obigen Erwägungen folgend - alternativ für die ausstehenden Gerichtskosten zu verwenden. Die Verrechnung der gemäss Beschluss vom 30. März 2012 dem Rekurrenten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 13'400.- durch die Zentrale Inkassostelle mit dem geleisteten Barvorschuss von Fr. 9'000.- ist damit nicht zu beanstanden.

2.1. Im Weiteren rügt der Rekurrent, dass ihm seitens des Handelsgerichts das Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2009 nicht ausgehändigt werde. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 30. März 2012 eine Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben. Gemäss Auskunft des Handelsgerichts sei kein Protokoll verfasst worden. Er beantrage eine Aufklärung über den Verbleib des Protokolls. Ohne Protokoll schulde er keine Gerichtskosten (act. 1 S. 2). Im Weiteren, so der Rekurrent, wäre das Handelsgericht verpflichtet gewesen, die Liquidität der damaligen Beklagten zu überprüfen und ein Deposit einzufordern (act. 3/3, 3/2).

2.2. Im Rahmen von Rekursverfahren gegen Verfügungen der Zentralen Inkassostelle hat die Verwaltungskommission keine Befugnis, sich auf das Hauptverfahren beziehende materielloder prozessrechtliche Fragen zu beurteilen bzw. sich mit der Art und Weise der Verfahrensleitung während und nach Beendigung des Prozesses zu befassen. Vielmehr hätten diese Vorbringen im Rahmen der massgebenden Rechtsmittel bzw. allenfalls ihm Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden müssen. Die Verwaltungskommission überprüft einzig, ob die Verfügung der Zentralen Inkassostelle und damit zusammenhängend die Verrechnung des Barvorschusses mit der Gerichtskostenforderung sowie die Einforderung des ausstehenden Restbetrages zu Recht erfolgten. Die Fragen der Überprüfung der Liquidität

der Beklagten in der Hauptsache und des Verbleibs des massgebenden Protokolls sind damit im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. Der Rekurrent ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter dem bisherigen Verfahrensrecht Referentenaudienzen und Vergleichsverhandlungen nicht notwendiger Bestandteil des Verfahrens waren. Sie dienten der vorläufigen Vorlegung der Angriffsund Verteidigungsmittel durch die Parteien oder der Vornahme eines Sühnversuchs und unterlagen daher nicht den strengen Protokollierungsvorschriften (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 143 N 13). Es entsprach der gängigen Praxis des Obergerichts, über Vergleichsverhandlungen kein Protokoll zu führen (vgl. auch § 144 Abs. 2 GVG/ZH). Wenn das Handelsgericht davon absah, über die massgebenden Vergleichsgespräche ein Protokoll zu verfassen, so ging es praxisgemäss und gesetzeskonform vor. Die Argumentation des Rekurrenten, ohne Vorlage des Protokolls fühle er sich nicht verpflichtet, die eingeforderten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'400.- zu bezahlen (act. 1), verfängt nicht. Der Beschluss des Handelsgerichts vom

30. März 2012 ist in Rechtskraft erwachsen (act. 5). Dies gilt auch für die Auferlegung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'400.- gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses, weshalb der Rekurrent zur Leistung dieses Betrags verpflichtet ist.

3. Soweit der Rekurrent sodann Ausführungen zum Vorgehen des Bundesamtes für Strassen mit Blick auf das Ausschreibeverfahren bzw. die Arbeitsvergaben macht (act. 1), so handelt es sich hierbei wiederum um für das vorliegende Verfahren nicht relevante Vorbringen. Diese hätten allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Handelsgerichts vorgebracht werden können, nicht aber im hiesigen Verfahren. Insoweit ist darauf nicht näher einzugehen.

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Zentrale Inkassostelle die Gerichtskostenforderung von Fr. 13'400.- zu Recht mit dem geleisteten Barvorschuss von Fr. 9'000.- verrechnete und den Mehrbetrag von Fr. 4'400.- dem

Rekurrenten in Rechnung stellte. Der Rekurs ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.

5. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, den 12. Januar 2013

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: