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VR120001 • OG ZH VR120001 KI-generiert

Interpreter Directory Re-entry Denial Upheld Over Failed Mandatory Exam

Geschäftsnummer VR120001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant appealed the decision of the Interpreter Services Board to deny re-entry into the interpreter directory after being previously removed, based on the applicant's failure to pass the mandatory "Basic Knowledge of Court and Authority Interpreting" examination, despite three attempts, particularly failing the oral component. The court upheld the rejection, reasoning that passing this standardized, obligatory examination is a non-negotiable professional prerequisite under relevant ordinances, and the applicant's claims of stress during testing do not constitute grounds to waive this requirement or grant a fourth examination attempt, as psychological resilience is inherent to the profession.

Legislator-Regeste

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§§ 9 und 10 der Dolmetscherverordnung; Interpreter Directory Re-entry Denial Upheld Over Failed Mandatory Exam: The court upheld the rejection, reasoning that passing this standardized, obligatory examination is a non-negotiable professional prerequisite under relevant ordinances, and the applicant's claims of stress during testing do not constitute grounds to waive this requirement or grant a fourth examination attempt, as psychological resilience is inherent to the profession.

Schlagwörter

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Abschiebung Sprachbarriere Prüfungsreglement Wiedereinbürgerung Wiedererwägung des Asylgesuchs Gültigkeitserfordernis Rekurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 9 und 10 der Dolmetscherverordnung
The appeal was dismissed because the appellant failed to meet the professional requirements for registration specified in these articles.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 9 und 10 der Dolmetscherverordnung

The appeal was dismissed because the appellant failed to meet the professional requirements for registration specified in these articles.

Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to inform the parties about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR120001-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Juli 2012

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA090045-O vom 21. Dezember 2011

Erwägungen:

I.

1. Am 27. April 2009 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine erneute Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprache ..., nachdem er per 1. Juli 2007 aus dem Verzeichnis gelöscht worden war (act. 6/3). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, der Gesuchsteller erfülle die Erfordernisse zur Aufnahme ins Verzeichnis nicht. Es werde das Bestehen der Prüfung "Basiswissen Behördenund Gerichtsdolmetschen" vorausgesetzt. Der Gesuchsteller habe die Prüfung trotz dreimaligen Ablegens nicht bestanden (act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 13. Januar 2012 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei die Verfügung der Fachgruppe Dolmetscherwesen aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 15. März 2012 nahm die Rekursgegnerin zum Rekurs Stellung (act. 5). Mit Verfügung vom 19. März 2012 wurde dem Rekurrenten Frist angesetzt, um zur Rekursantwort der Rekursgegnerin Stellung zu nehmen (act. 7). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

II.

1. Der Rekurrent begründet den Rekurs im Wesentlichen damit, er habe die Prüfung aufgrund von Angst, Stress und der Anwesenheit seiner Chefin nicht bestanden. Am 3. September 2004 sei er ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden und habe immer zur Zufriedenheit übersetzt. Er habe grosse Erfahrung als Dolmetscher und sei für zahlreiche weitere Institutionen als Übersetzer tätig. Er beantrage seine Wiederaufnahme im Dolmet-

scherverzeichnis sowie die Einräumung der Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen (act. 1).

2. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscherund Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Nach § 10 der Verordnung setzt die Aufnahme ins Verzeichnis in fachlicher Hinsicht voraus, dass die bewerbende Person die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. a), eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. b) sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (lit. c). In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass sie handlungsfähig ist (lit. a), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (lit. b), in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (lit. c) sowie gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (lit. d). Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Fachgruppe insbesondere fachliche Eignungstests durchführen (§ 9 Abs. 3 der Verordnung); seit dem 1. April 2005 wird als Voraussetzung für die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich die Ablegung einer Prüfung über das Basiswissen Behördenund Gerichtsdolmetschen verlangt (vgl. Merkblatt "Prüfung Basiskurs Behördenund Gerichtsdolmetschen" sowie Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, 4.

Januar 2012, www.gerichte-zh.ch). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bestehen der Prüfung ist eine obligatorische Voraussetzung, um ins Dolmetscherverzeichnis eingetragen werden zu können.

3.1. Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent zwar die schriftliche Prüfung bestand, - trotz dreimaligen Versuchs - nicht hingegen die mündliche Prüfung (act. 6/25-26, act. 6/29, act. 6/39). Damit erfüllt der Rekurrent eine der in den

§§ 9 und 10 der Dolmetscherverordnung aufgezählten fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis nicht. Da die Prüfung obligatorisch ist, steht der entscheidenden Behörde kein Ermessen zu, den Rekurrenten trotz nicht bestandener Prüfung ins Verzeichnis aufzunehmen.

Demzufolge hat die Rekursgegnerin den Antrag auf Aufnahme des Rekurrenten ins Dolmetscherverzeichnis zu Recht abgelehnt.

3.2. Der Rekurrent ersucht darum, ihm erneut die Möglichkeit einzuräumen, die mündliche Prüfung abzulegen (act. 1 S. 2). Gemäss dem Merkblatt "Prüfung Basiskurs Behördenund Gerichtsdolmetschen" kann die Prüfung zum Basiskurs grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Der Rekurrent hat die mündliche Prüfung bereits dreimal angetreten. Einen Anspruch auf einen vierten Versuch hat er nicht. Weiter vermag der Rekurrent aus dem Vorbringen, er sei während der Prüfungen sehr nervös gewesen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Prüfungssituation soll gerade auch zeigen, inwiefern Kandidaten fähig sind, mit Angst und Nervosität bzw. Stresssituationen umzugehen. Dementsprechend wird bereits im "Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher" darauf hingewiesen, die Tätigkeit als Übersetzer erfordere u.a. eine grosse psychische Belastbarkeit und die Fähigkeit, sich in jedweden Umständen und Situationen auf eine ausgesprochen gute Konzentrationsfähigkeit berufen zu können. Schliesslich ist die Behauptung des Rekurrenten, die Gerichte bedürften keiner hochqualifizierten Dolmetscher (act. 1 S. 2), unzutreffend. § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung sieht explizit vor, dass durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen sei; es besteht denn auch ein öffentliches Interesse, Dolmetscher mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben.

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. Dezember 2011 zu bestätigen ist.

III.

1. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom

21. Dezember 2011 wird bestätigt.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, den 12. Juli 2012

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu