Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VP130036 • OG ZH VP130036 KI-generiert

District Court Request for Experienced Clerk for New Lay Judge

Geschäftsnummer VP130036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the resignations of two incumbent judges, the District Court requested approval for an additional, experienced, full-time court clerk for one year to assist the newly elected, inexperienced lay judge, citing federal court precedent that mandates expert support for lay judges handling complex matters like family law to ensure fair proceedings and manage the high workload. The court granted the request for the temporary, higher-salaried court clerk position to ensure adequate guidance for the new judge and manage case continuity, but rejected the request for a temporary replacement judge, reasoning that the workload of the retiring judges could be managed by adjusting vacation/flex-time compensation and that the newly appointed judge could handle the initial case load with the support of the newly approved experienced clerk.

Legislator-Regeste

KI-generiert

District Court Request for Experienced Clerk for New Lay Judge: The court granted the request for the temporary, higher-salaried court clerk position to ensure adequate guidance for the new judge and manage case continuity, but rejected the request for a temporary replacement judge, reasoning that the workload of the retiring judges could be managed by adjusting vacation/flex-time compensation and that the newly appointed judge could handle the initial case load with the support of the newly approved experienced clerk.

Schlagwörter

KI-generiert
Wahl eines Staatsbediensteten Stellenausschreibung Laienrichter unentgeltliche Rechtsverbeiständung amtlicher Liquidator Wahlurkunde

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 134 I 19
November 2007 (BGE 134 I 19) fest, dass der Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw.
BGE 134 I 16
Lay Judge Competence in Complex Easement Litigation
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. j. Ziff. 1. und 3. Organisationsverordnung des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]

These procedural rules establish the jurisdiction of the Administrative Commission to decide on the requests.

Art. 11 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. j. Ziff. 1. und 3. Organisationsverordnung des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]

These procedural rules establish the jurisdiction of the Administrative Commission to decide on the requests.

Art. 1. Dem Bezirksgericht X wird für die Zeit vom …. bis ….. eine zusätzliche voll-amtliche Gerichtsschreiberstelle (Einreihung bis LK 19 LS 9) und die entsprechenden finanziellen Mittel von Fr. 130'000.-- bewilligt.

This is the operative order granting the request for an additional court clerk position and financial resources.

Art. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

This order specifies the procedural requirements and deadlines for filing an appeal against the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VP130036-O/U01

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.

M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie Generalsekretär lic. iur.

A. Nido

Beschluss vom 20. März 2013

in Sachen

Bezirksgericht X,

Gesuchsteller

betreffend Bestellung befristete/r Ersatzrichter/in und Bewilligung befristete/r Gerichtsschreiber/in

Erwägungen:

I.

Der Bezirksrat X erklärte mit Beschluss vom …. 2012 ….., als ... Bezirksrichter in stiller Wahl gewählt, nachdem die beiden amtierenden Bezirksrichter … von ihren Teilämtern (…) zurückgetreten waren. Das Bezirksgericht X stellte in der Folge mit Schreiben vom 8. Februar 2013 die folgenden Anträge:

"1. Es sei dem Bezirksgericht X ab …. einstweilen für die Dauer eines Jahres eine zusätzliche Stelle (100%) für einen erfahrenen Gerichtsschreiber (mind. LK 18, ev. LK 19) zu bewilligen.

2. Es sei dem Bezirksgericht X ab ….. bis zum …. ein vollamtlicher Ersatzrichter mit Einzelrichterbefugnis zu bestellen."

Eine Delegation des Bezirksgerichts X wurde darauf auf den 20. März 2013 in die Verwaltungskommission eingeladen, um ergänzend zu den Ausführungen im erwähnten Schreiben mündlich zu den Anträgen Stellung zu nehmen und um Fragen zu beantworten.

Da sich die Sache als spruchreif erweist und die Verwaltungskommission für den Entscheid zuständig ist (§§ 11 und 17 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. j. Ziff. 1. und 3. Organisationsverordnung des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]), ist über die Anträge zu beschliessen.

II.

1. Das Bezirksgericht X verweist zur Begründung seines Antrages auf eine befristete zusätzliche Gerichtsschreiberstelle zunächst auf die Vorgaben des Bundesgerichtes. Dieses halte im Entscheid vom 15. November 2007 (BGE 134 I 19) fest, dass der Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Verfahren berührt sein könne, wenn unerfahrene Laienrichter (Richter ohne juristische Ausbildung) ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssten. Der Richter müsse nach der Meinung des Bundesgerichts nämlich in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden. Weil die Laienrichter am Bezirksgericht X als Einzelgerichte von Anfang an Familiarsachen zu bearbeiten hätten, bedinge nur schon alleine diese bundesgerichtliche Praxis den Beizug einer unabhängigen Fachperson. Da die Mithilfe eines "Schattenrichters", der im Hintergrund die Verfahrensleitung vorgebe und massgeblichen Einfluss auf die materiellrechtlichen Entscheidungen nehme, den Anspruch der Parteien auf den verfassungsmässigen Richter verletze, könne es sich bei dieser Fachperson nur um einen erfahrenen Gerichtsschreiber handeln.

Weiter macht das Bezirksgericht X geltend, dass die Einarbeitung eines unerfahrenen Laienrichters erfahrungsgemäss ohnehin mit einem sehr hohen zusätzlichen Aufwand für das Gericht verbunden sei und erhebliche personelle Ressourcen binde. Alleine schon deshalb sei es notwendig, einen zusätzlichen vollamtlichen Gerichtsschreiber einsetzen zu können.

Seinen Antrag um Bewilligung einer vollamtlichen Ersatzrichterstelle für vier Monate begründet das Bezirksgericht X damit, dass die bisherigen Amtsinhaber bereits Ende … 2013 ihren letzten Arbeitstag hätten und die rund 90 pendenten Verfahren bis zum Amtsantritt der Neugewählten am …. betreut werden müssten. Zudem sei es nicht zweckmässig, wenn ein unerfahrener Laienrichter sofort mit

40 bis 50 Verfahren konfrontiert sei. Um diesem einen sinnvollen Start in die Amtstätigkeit zu ermöglichen, sei eine Entlastung für die ersten Monate notwendig.

2.a) Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 I 16 ff. vom 15. November 2007 klar zur vorliegenden Problematik geäussert: Der (verfassungsmässige) Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Weil der neugewählte Bezirksrichter …. über keinerlei richterliche Erfahrung verfügt und als Einzelgericht amten wird, ist ihm deshalb per Amtsantritt für eine gewisse Einarbeitungszeit eine unabhängige Fachperson beratend zur Seite zu stellen. Der Begründung des Bezirksgerichts X, weshalb diese Mithilfe nicht von einem Richter wahrgenommen werden könne, sondern einzig von einem erfahrenen Gerichtsschreiber, ist zu folgen. Die Einarbeitung eines unerfahrenen Laienrichters bindet sodann erfahrungsgemäss erhebliche personelle Mittel, die mit den ordentlichen Gerichtsschreiberressourcen des Bezirksgerichts X nicht abgedeckt werden können, zumal die Geschäftslast anhaltend hoch ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass die Fachperson neben der allgemeinen Einführung des Laienrichters sowohl für die Vorbereitung als auch für die Nachbearbeitung der Verfahren wird eingesetzt werden müssen, erscheint es notwendig, eine 100%-Stelle zu bewilligen, auch wenn der neu antretende Laienrichter lediglich über ein Pensum von 50% verfügt. Der Antrag ist deshalb gutzuheissen und dem Bezirksgericht X ist per ….. befristet bis …. eine zusätzliche vollamtliche Gerichtsschreiberstelle zu bewilligen. Damit auch eine genügend erfahrene Fachperson für diese Aufgabe gefunden werden kann, ist es unumgänglich, eine Einreihung vorzusehen, welche über der ordentlichen Einreihung einer Gerichtsschreiberstelle an einem Bezirksgericht (Lohnklasse 17) liegt. Es ist daran zu erinnern, dass Gerichts-

schreiberstellen Ausbildungsstellen sind, bei denen die zumeist jungen Juristen unter Anleitung der Bezirksrichter auf ihre weitere Karriere und insbesondere häufig auch die Rechtsanwaltsprüfung vorbereitet werden. Die vorhandenen Gerichtsschreiber verfügen deshalb noch über zu wenig Erfahrung, um einen Laienrichter einführen und kompetent begleiten bzw. beraten zu können, weshalb eine Fachperson mit entsprechend grösserer Erfahrung gesucht werden muss. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Fachperson nur gefunden werden kann, wenn ihr ein höheres Salär bezahlt wird als den noch unerfahrenen Gerichtsschreibern. Es erscheint bei dieser Ausgangslage als angemessen, dem Bezirksgericht X zu bewilligen, die Einreihung dieser Stelle bis in Lohnklasse 19, Leistungsstufe 9, vorzunehmen, womit diesem auch die dafür notwendigen zusätzlichen finanziellen Mittel von rund Fr. 130'000.-- brutto (d.h. inkl. Sozialbeiträge) bewilligt werden.

b) In Bezug auf die zusätzlich beantragte vollamtliche Ersatzrichterstelle fällt in Betracht, dass die bei den abtretenden Bezirksrichtern offenbar vorhandenen Ferienund Gleitzeitguthaben nicht am Ende von deren Anstellung kompensiert werden müssten, sondern die Kompensationen aus betrieblichen Gründen zu anderen Zeiten angeordnet werden könnten. Es ist deshalb nicht zwingend, dass im … 2013 eine Betreuungslücke bei den pendenten Verfahren der zurückgetretenen Bezirksrichter entsteht. Weiter ist es … dem Bezirksrichter zuzumuten, sich rasch einen Überblick über … 40 bis 50 Verfahren zu verschaffen, auch wenn dies vorübergehend allenfalls mit Mehrarbeit verbunden ist. Dem noch unerfahrenen Bezirksrichter … steht zur Einarbeitung in seine Geschäfte ja ohnehin ein erfahrener Gerichtsschreiber unterstützend zur Verfügung. Da es bei dieser Sachlage nicht als notwendig erscheint, zusätzlich einen vollamtlichen Ersatzrichter für vier Monate zu bewilligen, ist der entsprechende Antrag des Bezirksgerichts X abzuweisen.

Die Verwaltungskommission beschliesst:

1. Dem Bezirksgericht X wird für die Zeit vom …. bis ….. eine zusätzliche vollamtliche Gerichtsschreiberstelle (Einreihung bis LK 19 LS 9) und die entsprechenden finanziellen Mittel von Fr. 130'000.-- bewilligt.

2. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht X, die Abteilung Finanzen und Controlling und den Personaldienst am Obergericht.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

.__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär:

lic. iur. A. Nido