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VO150089 • OG ZH VO150089 KI-generiert

Legal Aid Denial for Respondent in Child Support Conciliation

Geschäftsnummer VO150089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request for legal aid for an upcoming conciliation hearing concerning a child support claim against them, where the opposing party was represented by the child's mother. The court determined that since costs in the conciliation procedure are generally imposed on the claimant, the respondent (the applicant in this case) carried no cost risk for the procedure itself and thus had no demonstrable interest in receiving legal aid to cover those non-existent costs, leading the court to dismiss the application for non-admission.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 207 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Legal Aid Denial for Respondent in Child Support Conciliation: The court determined that since costs in the conciliation procedure are generally imposed on the claimant, the respondent (the applicant in this case) carried no cost risk for the procedure itself and thus had no demonstrable interest in receiving legal aid to cover those non-existent costs, leading the court to dismiss the application for non-admission.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Schlichtungsverhandlung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anhörung des Kindes Adoptionsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive as the basis for making the proceeding regarding the application for legal aid free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-application of statutory suspension of deadlines for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150089-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Verfügung vom 2. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 (Datum Poststempel) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Sohnes des Gesuchstellers, vertreten durch die Mutter B._____, gegen den Gesuchsteller auf Kindesunterhalt (vgl. act. 1 S. 4). Dem vorliegenden Gesuch kann nicht entnommen werden, ob und wenn ja bei welchem Friedensrichteramt bereits ein Schlichtungsverfahren hängig ist.

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt er ausdrücklich nicht (act. 1 S. 4). Im Verfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt ist der Gesuchsteller gemäss seinen Angaben in der Rolle der beklagten Partei (act. 1 S. 4). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der

klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auf Seiten des Gesuchstellers auch kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt in Sachen des Sohnes des Gesuchstellers gegen den Gesuchsteller betreffend Kindesunterhalt wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller, zweifach für sich und zuhanden des zuständigen Friedensrichteramtes.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 2. Juni 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

versandt am: