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VO150081 • OG ZH VO150081 KI-generiert

Dismissal of Application for Free Legal Aid Due to Insufficient Information

Geschäftsnummer VO150081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant requested the granting of free legal aid and the appointment of a pro bono representative concerning an unspecified lawsuit against an unknown district court. Following a request for further details regarding the competent conciliation authority, the opposing party, the precise subject matter, and an assessment of the necessity for legal representation, the applicant only provided updated financial documents but failed to furnish the required substantive information about the main case. Consequently, the court dismissed the application because it was unable to definitively assess the prerequisites for free legal aid, specifically the lack of futility in the main claim and the necessity of representation, as mandated by law.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Application for Free Legal Aid Due to Insufficient Information: Following a request for further details regarding the competent conciliation authority, the opposing party, the precise subject matter, and an assessment of the necessity for legal representation, the applicant only provided updated financial documents but failed to furnish the required substantive information about the main case. Consequently, the court dismissed the application because it was unable to definitively assess the prerequisites for free legal aid, specifically the lack of futility in the main claim and the necessity of representation, as mandated by law.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Auskunftsverlangen gesetzliche Vertretung Verletzung der Begründungspflicht kostenloses Verfahren Unterlassung der Nothilfe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

The court procedure concerning the application for free legal aid is free of charge, as stated in the considerations and relevant to the cost order.

Art. 319 lit. b ZPO

The President of the High Court issues a first instance decision in this matter, as mentioned in the considerations regarding appeal options.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the final order regarding the non-applicability of statutory deadline suspensions for filing an appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150081-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Das Gesuch betrifft eine nicht näher dargelegte Klage gegen ein unbekanntes Bezirksgericht (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Gericht nähere Angaben zur zuständigen Schlichtungsbehörde, zur Gegenpartei in der Hauptsache sowie zum konkreten Streitgegenstand zu machen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, eine aktuelle Steuererklärung sowie aktuelle Kontoauszüge ins Recht zu reichen und sich zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu äussern (act. 3). Am 4. Juni 2015 gingen zwar weitere Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ein (act. 4/1-4). Hingegen äusserte sie sich weder zur Schlichtungsbehörde, noch zur Gegenpartei in der Hauptsache, noch zum konkreten Streitgegenstand. Ebenfalls machte sie keine Ausführungen zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, das Gesuch, namentlich die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, abschliessend zu beurteilen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung androhungsgemäss (act. 3 S. 4) und ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie-

gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Juni 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: