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VO150068 • OG ZH VO150068 KI-generiert

Jurisdiction Over Free Legal Aid in Pending District Court Divorce Case

Geschäftsnummer VO150068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party petitioned the Cantonal High Court President for the granting of free legal aid in connection with a divorce case already pending before the District Court. The High Court President ruled that, according to procedural law, jurisdiction for granting free legal aid for cases already pending before a District Court lies with that District Court, not the High Court President, whose authority is limited to pre-litigation matters or proceedings before conciliation authorities. Therefore, the High Court President dismissed the application for procedural reasons, noting that the proceeding on the application itself was free of charge and any decision denying the request could be challenged via a formal appeal to the High Court.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Jurisdiction Over Free Legal Aid in Pending District Court Divorce Case: The High Court President ruled that, according to procedural law, jurisdiction for granting free legal aid for cases already pending before a District Court lies with that District Court, not the High Court President, whose authority is limited to pre-litigation matters or proceedings before conciliation authorities. Therefore, the High Court President dismissed the application for procedural reasons, noting that the proceeding on the application itself was free of charge and any decision denying the request could be challenged via a formal appeal to the High Court.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren hängiges Verfahren Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Überweisung wegen Unzuständigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited implicitly in the reasoning as the basis for the cost exemption of the legal aid procedure, which is not explicitly mentioned in the dispositive but usually accompanies cost orders.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in order 4 regarding the non-application of statutory time-standstill periods for filing an appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150068-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 20. April 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein am Bezirksgericht Zürich hängiges Scheidungsverfahren (FE150195-L) und reichte verschiedene Belege ins Recht (act.1-2/1-6).

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich im Verfahren FE150195-L, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 20. April 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: