Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO150056 • OG ZH VO150056 KI-generiert

Labor Dispute Free Legal Aid Application and Conciliation Cost Exemption

Geschäftsnummer VO150056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an application for free legal aid concerning a labor law conciliation procedure; the court declined to rule on the request for exemption from court costs because disputes arising from employment relationships under a certain value threshold are generally cost-free at the conciliation stage. However, the court found that the applicant met the criteria for indigence due to reliance on social assistance and that the underlying claim for unpaid wages and benefits was not clearly without merit; furthermore, due to the applicant's recent arrival in the country and unfamiliarity with the legal system and language, the appointment of free legal counsel for the conciliation stage was deemed necessary, although the request for retroactive appointment was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Labor Dispute Free Legal Aid Application and Conciliation Cost Exemption: However, the court found that the applicant met the criteria for indigence due to reliance on social assistance and that the underlying claim for unpaid wages and benefits was not clearly without merit; furthermore, due to the applicant's recent arrival in the country and unfamiliarity with the legal system and language, the appointment of free legal counsel for the conciliation stage was deemed necessary, although the request for retroactive appointment was denied.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Arbeitsstreitigkeiten Einigungsverfahren Bestellung eines Rechtsbeistands Beschäftigungsbeihilfen Rechtssysteme Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 Ia 179
Denial of State Legal Assistance for Insufficient Proof of Financial Destitution in Debt Proceedings
BGE 69 I 160
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
1C_339/2008
Petitioner Granted Legal Aid for Appeal Against Protective Order Issued Without Hearing
BGE 122 I 326
118 N 24; BGE 122 I 326).
BGE 122 I 203
Swiss Federal Supreme Court on Retroactive Legal Aid in Labor Disputes
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Basis for granting the appointment of free legal counsel because the complexity of the case and the applicant's unfamiliarity with the legal system made it necessary.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied to declare the procedure concerning the application for free legal aid itself to be free of charge.

Art. 207 Abs. 2 ZPO

Cited as a reservation regarding the bearing of costs for the conciliation procedure, which must be decided upon when the main action is filed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150056-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. Mai 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich rückwirkend ab Klageeinleitung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt ... anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ GmbH, seine ehemalige Arbeitgeberin, aus Arbeitsrecht (Verfahren GV.2015.00009, act. 3/1).

1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gericht hin (act. 5) liess der Gesuchsteller weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7/1-4, act. 11-12).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt.

Der Gesuchsteller liess hierzu in seiner Eingabe ans Friedensrichteramt vom

4. Februar 2015 ausführen, mangels Lohnabrechnungen könne er den ihm zustehenden Betrag nicht konkret beziffern (act. 3/1 S. 4). Gestützt auf das aktenkundige Rechtsbegehren (act. 3/1 S. 2) und die am 31. März 2015 abgeschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien (act. 7/4), worin auf die Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens nach Art. 113 ZPO hingewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.- nicht übersteigt. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.

2.3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Der Gesuchsteller ersucht um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.

Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht-

lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Der Gesuchsteller lässt ausführen, seit anfangs Dezember 2014 habe er von der Beklagten in der Hauptsache keine Lohnzahlungen mehr erhalten, weshalb er auf Sozialhilfe angewiesen sei (act. 1 S. 2). Dem eingereichten aktuellen Budget der Sozialbehörde … ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für seine persönlichen Bedürfnisse wie Nahrung und Kleidung, für die Kosten seiner Unterkunft sowie für die Krankenkassenbeiträge nach KVG einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 2'329.60 erhält (act. 7/1). Zudem generierte er in den Monaten März und April 2015 aus einem Aushilfsjob monatliche Einkünfte von rund Fr. 540.- (act. 12). Seine Vermögensverhältnisse belegt er sodann mittels aktuellem Kontoauszug der Postfinance, woraus sich ein Saldo von Fr. 31.67 ergibt (act. 12). Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen.

2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

2.7. Der Gesuchsteller lässt seine Klage in der Hauptsache zusammengefasst damit begründen, die Beklagte weigere sich, die vollen Löhne für die Monate September, Oktober und Dezember 2014 sowie den Anteil am

13. Monatslohn auszubezahlen. Zudem stelle sie ihm die massgeblichen Lohnausweise nicht aus (act. 1 S. 2 f.). Im Weiteren behalte er sich allfällige Schadenersatzansprüche vor (act. 3/1 S. 4).

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich den Arbeitsvertrag vom 8. September 2014 (act. 7/2), die Lohnabrechnung für den Monat November 2014 (act. 7/3) und die Vereinbarung vom 31. März 2015 (act. 7/4)

erweist sich das Begehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos. Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben.

2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom

24. September 2008 E. 2.2.).

2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesuchsteller erst im Frühsommer 2014 in die Schweiz reiste und mit der hiesigen Rechtsordnung ebenso wenig vertraut ist wie mit der Sprache (act. 1 S. 2). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen, und es ist dem Gesuchsteller eine solche in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen.

2.10. Der Gesuchsteller lässt um rückwirkende Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 1).

Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entstandenen Aufwendungen des Rechtsvertreters werden daher von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst (Huber-DIKE-Kommentar, Art. 118 N 24; BGE 122 I 326). Gleiches muss für das erste Gespräch mit der Klientschaft gelten, in welchem diese ihr Problem schildert und aus welchem ihre Bedürftigkeit hervorgeht (vgl. ZR 97 [1998] Nr. 21; gleichermassen im Strafprozessrecht Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 290).

Eine rückwirkende Erteilung erfolgt nur im Ausnahmefall (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Ein solcher ist namentlich gegeben bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).

2.11. Den Akten kann entnommen werden, dass das Schlichtungsgesuch bereits am 4. Februar 2015 verfasst wurde (act. 3/1). Gründe, weshalb es dem Gesuchsteller nicht zumutbar gewesen wäre, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits dannzumal zu stellen, sind nicht ersichtlich und werden seitens des Gesuchstellers auch nicht geltend gemacht. Folglich kann dem Antrag auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde .... Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen

erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... in Sachen des Gesuchstellers gegen die B._____ GmbH betreffend Klage aus Arbeitsrecht (Verfahren GV.2015.00009) wird nicht eingetreten.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... in Sachen des Gesuchstellers gegen die B._____ GmbH betreffend Klage aus Arbeitsrecht (Verfahren GV.2015.00009) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, …, … [Adresse], ab Eingang des Gesuchs (Datum Poststempel: 26. März 2015 einschliesslich erste Besprechung mit dem Gesuchsteller und Gesuchstellung) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde ....

4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt ... (Verfahren GV.2015.00009) sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH, … [Adresse], je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 6. Mai 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am: