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VO150044 • OG ZH VO150044 KI-generiert

Application for Legal Aid Rejected Due to Insufficient Detail

Geschäftsnummer VO150044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant requested free legal aid and representation for an unspecified conciliation procedure before the court, but the court rejected the application because it failed to meet the statutory requirements. The court reasoned that an application for free legal aid must pertain to a precisely described legal proceeding, and the current application lacked essential details regarding the competent conciliation authority and the identity of the opposing party (listed vaguely as "Parents/Administration/Doctors/Neighbors/Insurance"), rendering the matter unclear and the claim presently appearing meritless under the criteria of financial need and non-frivolousness.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Application for Legal Aid Rejected Due to Insufficient Detail: The court reasoned that an application for free legal aid must pertain to a precisely described legal proceeding, and the current application lacked essential details regarding the competent conciliation authority and the identity of the opposing party (listed vaguely as "Parents/Administration/Doctors/Neighbors/Insurance"), rendering the matter unclear and the claim presently appearing meritless under the criteria of financial need and non-frivolousness.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Einigungsverfahren gesetzliche Voraussetzung Gleichartigkeit der Forderung Verletzung der Begründungspflicht Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to establish that the procedure for granting legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-applicability of statutory time suspensions for appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150044-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 12. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein nicht näher dargelegtes Schlichtungsverfahren (act. 1).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn sie für ein genau umschriebenes Prozessbzw. Schlichtungsverfahren beantragt wird (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3).

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person dann, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit"

oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3. Aus der Eingabe des Gesuchstellers ergeben sich weder Angaben zur zuständigen Schlichtungsbehörde noch zur Person der beklagten Partei. Hinsichtlich Letzterem hält er im Gesuch einzig fest, dass sich seine Klage gegen "Eltern/Verwaltung/Ärzte/Nachbarn/Versicherung" richte (act. 1 S. 4).

Unklar ist sodann auch, ob bereits ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht wurde. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung des genau umschriebenen Prozessverfahrens nicht erfüllt. Ebenso erweist sich die Klage im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der unzureichenden Angaben zur beklagten Partei als aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 12. März 2014

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: