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VO150041 • OG ZH VO150041 KI-generiert

Dismissal of Free Legal Aid Application for Non-Compliance

Geschäftsnummer VO150041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking free legal aid for a conciliation proceeding concerning a debt claim before a Justice of the Peace failed to comply with a court order requiring them to provide further explanations and supporting documents within a ten-day deadline. The court dismissed the application for free legal aid because the required information and evidence were not submitted by the specified deadline, resulting in the formal rejection of the request for provisional legal assistance for the ongoing conciliation matter.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid Application for Non-Compliance: The court dismissed the application for free legal aid because the required information and evidence were not submitted by the specified deadline, resulting in the formal rejection of the request for provisional legal assistance for the ongoing conciliation matter.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Fristwahrung Auskunftsverlangen Rückzug des Rechtsbegehrens Friedensrichteramt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited as the basis that the proceedings for legal aid are free of charge, although the main request was denied.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive regarding the non-applicability of statutory stays of time limits for filing an appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150041-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 7. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Wetzikon anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betrifft eine Forderungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 28. Januar 2015 statt, wobei die Parteien keinen Vergleich schlossen und der Gesuchstellerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 2/11).

2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist an, um weitere Ausführungen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegengenommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 3, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Wetzikon betreffend Forderungsklage gegen B._____ (GV.2014.00099/SB.2015.00012) wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Wetzikon (GV.2014.00099/SB.2015.00012), je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. April 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: