Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO150040 • OG ZH VO150040 KI-generiert

Dismissal of Free Legal Aid for Non-Compliance with Evidentiary Requests

Geschäftsnummer VO150040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party seeking free legal aid for a conciliation procedure, which had already resulted in a settlement, failed to provide the requested supplementary information and documents to the court within the established deadline following an initial order that did not immediately dismiss the application. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the applicant did not comply with the procedural request for necessary substantiation, leading to the automatic rejection as previously warned.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid for Non-Compliance with Evidentiary Requests: Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the applicant did not comply with the procedural request for necessary substantiation, leading to the automatic rejection as previously warned.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Einigungsverfahren Beweisverfügungen Rückzug des Rechtsbegehrens Auskunftsverlangen Fristwahrung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the procedure regarding the application for legal aid being free of charge, which relates to the cost order in the dispositive.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive concerning the non-application of legal tolling periods for filing an appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150040-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 7. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Bauma anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betraf eine Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 25. Februar 2015 statt, wobei die Parteien einen Vergleich schlossen (act. 2/1).

2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist an, um weitere Ausführungen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegengenommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 4, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bauma betreffend Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004) wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Bauma (GV.2015.00002/SB.2015.00004), je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. April 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am: