Dismissal of Free Legal Aid for Non-Compliance with Evidentiary Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking free legal aid for a conciliation procedure, which had already resulted in a settlement, failed to provide the requested supplementary information and documents to the court within the established deadline following an initial order that did not immediately dismiss the application. Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the applicant did not comply with the procedural request for necessary substantiation, leading to the automatic rejection as previously warned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Dismissal of Free Legal Aid for Non-Compliance with Evidentiary Requests: Consequently, the court dismissed the application for free legal aid because the applicant did not comply with the procedural request for necessary substantiation, leading to the automatic rejection as previously warned.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the procedure regarding the application for legal aid being free of charge, which relates to the cost order in the dispositive.
Cited in the dispositive concerning the non-application of legal tolling periods for filing an appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150040-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 7. April 2015
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Bauma anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren. Dieses betraf eine Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004; act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 25. Februar 2015 statt, wobei die Parteien einen Vergleich schlossen (act. 2/1).
2. Mit Verfügung vom 12. März 2015 trat der Obergerichtspräsident auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren nicht ein und setzte der Gesuchstellerin hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist an, um weitere Ausführungen zu machen und um noch fehlende Belege zu den Akten zu reichen (act. 3). Diese Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 16. März 2015 entgegengenommen (act. 3 S. 5). Die in der Verfügung angesetzte Frist von 10 Tagen endete damit am 26. März 2015 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging keine Eingabe der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben und Belegen ein. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 4, Dispositiv-Ziff. 1) und ohne Weiterungen abzuweisen.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Bauma betreffend Forderungsklage gegen B._____ (GV.2015.00002/SB.2015.00004) wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an das Friedensrichteramt Bauma (GV.2015.00002/SB.2015.00004), je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. April 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: