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VO150036 • OG ZH VO150036 KI-generiert

Legal Aid Retroactivity Denial in Maintenance Case

Geschäftsnummer VO150036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner sought the retroactive granting of legal aid and free legal counsel for a previously concluded conciliation procedure concerning maintenance payments. The court rejected the request because, as a general rule, the effects of legal aid only commence upon the filing of the application, and retroactive application is only permitted in exceptional circumstances, such as a lack of prior knowledge regarding the right to such aid. Since the petitioner had previously been granted legal aid in another matter, the court determined that they were aware of the institute and could have filed the current request before the conclusion of the conciliation hearing, thereby concluding that no exceptional case was present to justify retroactivity for costs already incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Legal Aid Retroactivity Denial in Maintenance Case: The court rejected the request because, as a general rule, the effects of legal aid only commence upon the filing of the application, and retroactive application is only permitted in exceptional circumstances, such as a lack of prior knowledge regarding the right to such aid. Since the petitioner had previously been granted legal aid in another matter, the court determined that they were aware of the institute and could have filed the current request before the conclusion of the conciliation hearing, thereby concluding that no exceptional case was present to justify retroactivity for costs already incurred.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Schlichtungsverhandlung mangelhafter Unterhalt ausserordentliche Umstände rückwirkende Sozialhilfe Geschäftsordnung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This article establishes that the proceedings regarding the granting of free legal aid are cost-free, as reflected in order 2.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

This procedural rule regarding the calculation of deadlines (suspension of statutory deadlines not applying) is cited in the instructions for appeal (order 4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150036-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Hettlingen durchgeführtes Schlichtungsverfahren (act. 1, act. 3/1). Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 3/6).

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.3. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten Schlichtungsverfahrens vor

dem Friedensrichteramt Hettlingen. Die Schlichtungsverhandlung fand am

17. Februar 2015 statt, die Klagebewilligung datiert vom 18. Februar 2015 (act. 3/6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Gesuchsteller am 21. Februar 2015 (Datum Poststempel 23. Februar 2015) ein (act. 1).

Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).

2.4. Vorliegend liegt kein Ausnahmefall vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller im Rahmen eines Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur betreffend Abänderung Scheidungsurteil mit Verfügung vom

23. September 2014 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (act. 3/9). Der Gesuchsteller hatte damit im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegend massgeblichen Gesuchs vom Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege Kenntnis. Gegenteiliges macht er denn auch nicht geltend (vgl.

act. 1). Unter diesen Umständen wäre es ihm aber zumutbar und möglich gewesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergerichtspräsidenten vor der Beendigung des Schlichtungsverfahrens einzureichen, weshalb eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht in Frage kommt. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtspflege erst für den Zeitraum ab dem 23.

Februar 2015 (Datum des Poststempels, act. 1), gewährt werden. In diesem

Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen.

2.5. Soweit der Gesuchsteller sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur ersuchen sollte (act. 3/1), so hat er dieses Gesuch praxisgemäss direkt beim besagten Gericht einzureichen.

3. Kosten und Rechtsmittel

3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller,

- das Friedensrichteramt Hettlingen (Verfahren GV.2015.00001/SB.2015.00002),

- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse].

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Februar 2015

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: