Withdrawal of Legal Aid Request Leads to Case Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a request for legal aid for a lawsuit regarding maintenance, but subsequently withdrew the request. The court therefore dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, and no costs were incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 2 ZPO; Withdrawal of Legal Aid Request Leads to Case Dismissal: The court therefore dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal, and no costs were incurred.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in order 4, which concerns the appeal process, indicating that statutory stays of execution do not apply.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150035-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 19. März 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine nicht näher dargelegte Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 1).
2. Am 18. März 2015 zog der Gesuchsteller sein Gesuch zurück (act. 5). Damit ist das vorliegende Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben.
3. Kosten für das vorliegende Verfahren sind keine zu erheben.
Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. März 2015
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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